Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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fenweise umgesetzt. In dem Umfang, in dem die neue Korrektur noch nicht greift, findet die bisher 15

geltende Behandlung Anwendung .

5.2.2 Common Equity Tier 1 (CET1) als Herzstück des anrechenbaren Kernkapitals

Neben den originären Bestandteilen des CET1, wie den offenen Reserven und Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken, ist nach der Vorstellung von Basel III pro Rechtsform einer Bank nur ein Kapitalinstrument des Gesellschaftskapitals als Bestandteil des CET1 vorgesehen. Konzeptionell ist CET1 das Gesellschaftskapital entsprechend der Rechtsform der Bank, welches – bei Vorliegen unter-

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schiedlicher Ausprägungen – dem Liquidationsanspruch im letzten Rang entspricht, mithin der verbleibenden Forderung, nachdem sämtliche vorrangigen Forderungen getilgt worden sind. Der Anspruch ist anteilig (bspw. je Aktie gleicher Teil) und variabel, darf also insbesondere nicht in der Höhe

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begrenzt sein .

5.2.2.1 Vermutungsweise nur ein CET1-Kapitalinstrument pro Bank

Sofern in einer entsprechenden Rechtsform der Bank mehrere Bestandteile des Gesellschaftskapitals

bestehen, ist daher nur dann ein Nebeneinander von Kapitalinstrumenten im CET1 möglich, wenn deren Ansprüche völlig identisch sind und keine Hierarchie gleich welcher Art und Weise

besteht. Nach dem ERV-Entwurf ist eine stimmrechtslose Aktie/ein Partizipationsschein denkbar als CET1. Das Fehlen des Stimmrechtes darf indes in keiner noch so geringen Weise kompensiert wer-

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den . Auch müssten dann nebeneinander PS und Aktie bei der AG den gleichen Liquidationsanspruch pro Wertpapier vermitteln, unabhängig vom Nominalwert oder vom Liberierungsbetrag (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 E-ERV).

5.2.2.2 Gewinn des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 18 Bst. d ERV gibt den Banken bereits die Möglichkeit, während des laufenden Geschäftsjahres einen Zwischengewinn als Kernkapital anzurechnen. Artikel 19 Abs. 1 Bst. e E-ERV führt diese Regelung weiter. In bewährter Weise wird dabei gefordert, dass eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses vorliegt. Entsprechend der bisherigen Regelung wird schliesslich auch eine Korrektur des Zwischenabschlusses um den Betrag einer voraussehbaren Dividende gefordert. Der Abzug der voraussehbaren Dividende aus dem Interimsgewinn präjudiziert in keiner Weise eine Ausschüttung aus dem Jahresgewinn. Während der Basel III-Text dazu schreibt (Zitat aus dt. Übersetzung): „Dividenden werden entsprechend den geltenden Rechnungslegungsstandards vom harten Kernkapital ausgeklammert“, gibt es selbst in Ermangelung solcher Standards keinen ersichtlichen Grund, von der bisherigen Regelung in der ERV abzuweichen. Gerade die von den Banken an anderer Stelle wiederholt ins Feld geführte Stetigkeit und Verlässlichkeit der Kernkapitalzahlen lässt es als Gegenstück zur Berücksichtigung von Zwischengewinnen zwingend notwendig erscheinen, wie bis anhin die vorhersehbaren Dividenden aus diesem abzuziehen und somit ein mögliches Abfallen der Kapitalquote nach einem Dividendenbeschluss der Generalversammlung zu verhindern.

Nachdem inzwischen auch der Entwurf der Europäischen Union zu Basel III und der Überarbeitung der Richtlinien über Eigenkapitalanforderungen (CRD IV) dieses Vorgehen vorschlägt, dürfte auch das

15 Beim Goodwill zum Beispiel - bisher ein Abzug vom Tier 1 - teilt sich ab 2014 der Abzug in einen ansteigenden Abzugsanteil vom CET1 und einen Abzug des verbleibenden Teils vom Tier 1 auf. Bei DTA als neuer Abzugsposition verhält sich der CET1-Abzug identisch, während für den Restbetrag die bisherige Risikogewichtung Anwendung findet. 16 Ordentliches Kapital und Vorzugskapital respektive Partizipationskapital im Falle der Aktiengesellschaft. 17 Wie das beispielsweise Vorzugsaktien amerikanischer Ausprägung auf dem ursprünglich einbezahlten Betrag kennen können. 18 Diese Einschätzung wird von den Mitgliedern des Basler Ausschusses nicht geteilt, welche als konstituierendes Element von CET1 zwingend auch die Partizipation an der Meinungs- und Entscheidungsfindung des höchsten Gesellschaftsorgans voraussetzen. / 25/87