Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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Argument des Wettbewerbsnachteils in der Darstellung der Eigenmittel-Situation obsolet geworden sein.
5.2.3 Kapitalanteile von Minderheitsaktionären
Artikel 19 Abs. 2 E-ERV regelt restriktiver als in der Vergangenheit die Anrechenbarkeit dieses Kapitals an das harte Kernkapital im Rahmen der konsolidierten EM-Berechnung einer Finanzgruppe. Im Wesentlichen:
• fordert der Entwurf gleiche Qualität von hartem Kernkapital in einem entsprechenden Tochterun-
ternehmen des regulierten Finanzbereichs; und
• beschränkt die Anrechnung auf hartes Kernkapital, welches bei Erfüllung der tieferen von zwei
Anforderungen (entweder der direkt auf die Tochtergesellschaft oder der konsolidiert anwendba-19
ren Vorschriften) notwendig ist.
Die gleichen Einschränkungen gelten auch für die konsolidierte Anrechnung aus den zwei anderen Kapitalbestandteilen (zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital) aus Tochtergesellschaften.
5.2.4 Hartes Kernkapital bei Nicht-AGs
Artikel 20 Abs. 2 E-ERV postuliert, was der Basel III-Text in Fussnote 12 zu den Kriterien des CET1 wie folgt ausführt (Zitat): „die Anwendung der Kriterien sollte die Qualität der Instrumente wahren, d.h. ihre Eigenkapitalqualität bezüglich der Deckung von Verlusten muss derjenigen von Stammaktien völlig gleichwertig sein, und sie dürfen keine Merkmale aufweisen, die in Phasen von Marktstress zu einer Schwächung der Bank als fortzuführender Geschäftsbetrieb führen könnten“.
5.2.4.1 Dotationskapital bei Banken in der Rechtsform des öffentlichen Rechts (Art. 22 E-ERV)
Die entsprechende Umsetzung der CET1-Kriterien fokussiert auf das Dotationskapital als Gesellschaftskapital von Kantonalbanken in der Form öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Dabei ergaben
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Abklärungen zusammen mit den betroffenen Banken und ihrem Verband , dass manche Formulierung in bestehenden kantonalen Gesetzen missverständlich ist, inwiefern:
• das Gesellschaftskapital formell betrachtet eine Fälligkeitsstruktur aufweist; oder
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• für dieses Dotationskapital eine Entschädigung (Zins) vorbehaltslos geschuldet ist .
Grundsätzlich herrscht aber kein Zweifel, dass die entsprechenden Kantonalbanken betreffend das Dotationskapital die Basel III-Kriterien zum CET1 in der Praxis einhalten werden. Es sollte genügen, bei sich bietender Gelegenheit, d.h. wenn sich die entsprechenden Erlasse aus irgend einem Anlass in Revision befinden, durch den Verband und die FINMA Einfluss auf eine präzisiere Regelung der betreffenden Sachverhalte in der kantonalen Gesetzgebung zu nehmen.
19 Wird präzisiert im E-FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel, Rz 6.30-6.36. 20 Verband Schweizerischer Kantonalbanken, VSKB 21 Beispielsweise kann der Verweis in einem kantonalen Erlass auf Erstattung der Selbstkosten durch die Kantonalbank an den Kanton (herrührend von der eigenen Mittelbeschaffung des Kantons) gedeutet werden, als grundsätzliche Bereitschaft der Kantonalbank zu einem vorbehaltlosen Entgelt, was dem CET1 als Eckpunkt der Eigenmittelvorschriften widersprechen würde. / 26/87