Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

5.2.4.2 Gesellschaftskapital bei Personengesellschaften (Art. 23 E-ERV)

Die Überarbeitung der ERV bietet auch hinsichtlich der aktuell 13 Privatbankiers die Gelegenheit, die „entsprechende Umsetzung“ der Kriterien auf das bisherige Tier 1-Kapital jener Bankengruppe zu prüfen.

5.2.4.2.1 Aktuelle Regelung

22

Das geltende Recht führt dazu einerseits die Kommanditsumme (Art. 18 Abs. a ERV) und als zusätzliches Kernkapital in Art. 21 ERV die Kapitalkonten und Guthaben unbeschränkt haftender Gesellschafter (letztere unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen) an.

5.2.4.2.2 Stossrichtung und Resultat der Abklärungen

In ergebnisoffener Diskussion mit den Privatbankiers (über deren Vertreter in der Nationalen Arbeitsgruppe und in zusätzlichem Kontakt mit zwei grösseren Instituten) ist abgeklärt worden, ob es möglich und zweckmässig sei, die heutige Regelung zum Tier 1 dieser Banken integral in das Konzept des CET1 zu überführen. Bisher hatte die ERV drei Kapitalbestandteile als Tier 1 anerkannt. Wie bei Banken in anderer Rechtsform ist es beim Vorliegen von mehr als einem Kapitalinstrument wichtig, dass die Kapitalarten zur Qualifikation als CET1 als erste für Verluste haften und unter sich als gleichwertig betrachtet werden können, indem sie nicht in einer Rang-Hierarchie untereinander stehen dürfen.

Den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern stehen zwei Kapitalformen zur Verfügung, die Kapitalkonten und die Guthaben. Letztere konnten bisher durch eine Nachrang-Erklärung die Anforderung des Art. 16 Abs. 3 ERV (Art. 17 Abs. 3 E-ERV) erfüllen. Im Sinne der Rechnungslegung gelten sie hingegen als Fremdkapital der Bank.

5.2.4.2.3 Vorschlag zur Neuregelung

Der Entwurf schlägt vor, die Kapitalkonten weiterhin gleichwertig neben der Kommanditeinlage als CET1 zu anerkennen. Hingegen sollen die Guthaben unbeschränkt haftender Gesellschafter neu als Tier 2 Aufnahme finden und werden in Art. 27 Abs. 4 E-ERV beziehungsweise im FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken geregelt.

Bereits Art. 21 der geltenden ERV hatte zwischen den beiden Formen der Eigenmittelstärkung durch die Gesellschafter unterschieden. Ein Versuch, die Unterschiede dieser zwei Eigenmittelbestandteile aufgrund der Notwendigkeit einheitlicher Regeln im CET1 zu eliminieren, erscheint nicht zielführend. Wenn unbeschränkt haftende Gesellschafter das CET1 bewusst stärken wollen, werden sie den Weg über die Kapitalkonten wählen. Wenn nicht, steht ihnen der Weg über die Guthaben offen, welche eine vergleichsweise geringere regulatorische Eigenmittel-Qualität aufweisen. Von Seiten der Privatbankiers wird bestritten, dass die Stärkung der Kapitalbasis über Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschaftern ohne Weiteres möglich ist. Ähnlich der Vorgehensweise zum ergänzenden Kapital werden die spezifischen Bestimmungen zu den Guthaben unbeschränkt haftender Gesellschafter neu auf Stufe Rundschreiben geregelt.

5.2.4.2.4 Konsequenzen

Nach wie vor stehen den Gesellschaftern verschiedene Möglichkeiten zur Stärkung der anrechenbaren Eigenmittel ihrer Banken offen. Entsprechend dem Charakter ihrer Guthaben als Fremdkapital werden diese neu als Tier 2 betrachtet. Nichts hindert eine Bank daran, den Anteil von Kapitalkonten verhältnismässig zu erhöhen, wenn tatsächlich CET1-Kapital gebildet werden soll.

22 Müsste korrekterweise auf Grund des Erfordernisses in Art. 16 Abs. 1 ERV nach vollständiger Einzahlung eigentlich schon heute Kommanditeinlage heissen. / 27/87