Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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Im Verhältnis zwischen der Kommanditeinlage und den Kapitalkonten präzisiert Art. 23 E-ERV, dass sie in den hauptsächlichen regulatorischen Qualifikationen (Verlusttragung und Entschädigung) gleich ausgestaltet werden müssen, damit sie nebeneinander als CET1 gelten werden. Wäre das in einer Bank nicht der Fall, müsste ebenfalls ein Eigenmittel-Bestandteil vergleichsweise ins zweite Glied treten.
5.2.4.3 Genossenschaftskapital
Art. 21 E-ERV anerkennt nach dem in Art. 20 Abs. 2 E-ERV festgeschriebenen Grundsatz „substance over form“ folgend Genossenschaftskapital grundsätzlich als im CET1 anrechenbares Gesellschaftskapital. Genossenschaftskapital besteht nach dem für die Genossenschaft typischen Prinzips der „offenen Türe“ aus einer unbestimmten Anzahl von durch die Genossenschafter gezeichneten Anteilscheinen. Dem Genossenschafter steht bei seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft ein Abfindungsanspruch zu. Dieser Abfindungsanspruch widerspricht prinzipiell dem Kriterium, dass CET1- Bestandteile unkündbar sein müssen. Hinsichtlich der CET1- konformen Ausgestaltung von Genossenschaftskapital besteht noch weiterer Klärungsbedarf.
5.2.5 Zusätzliches Kernkapital
Ohne es explizit zu formulieren, tendiert Basel III dazu, das AT1, welches mit dem CET1 das Tier 1 bildet, einzuschränken. Dabei kommt das berechtigte Misstrauen gegenüber dem HT1-Kapital aufgrund der dargestellten Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit zum Ausdruck.
Es sind zwei Arten von Kapitalinstrumenten vorstellbar:
• Gesellschaftskapital entsprechend der Rechtsform der Bank und der konkret anwendbaren Rech-
nungslegung; sowie
• Fremdkapital, sofern entsprechende Voraussetzungen eingehalten sind.
5.2.5.1 Partizipationskapital im AT1
Sofern das Partizipationskapital von Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht als CET1 qualifiziert wird, weil es Vorrechte gegenüber dem Aktien- oder Dotationskapital hätte, kann es als AT1 qualifizieren. Es muss keine formelle Verlusttragung gemäss nachstehender Ziffer 5.2.5.3 nachweisen, hingegen eine im PONV (vgl. Art. 24 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 3 E-ERV).
Wie im E-FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel ausgeführt (Rz 6.5) fordert Basel III eine Ungleichbehandlung von früherem, ohne Einschränkung als Tier 1 anrechenbaren Gesellschaftskapital, welches nicht mehr als CET1 qualifiziert, insofern, als solches Kapital durch eine:
• Aktiengesellschaft ausgegeben ab 1.1.2013 nur noch als AT1 qualifiziert;
• Nicht-AG ausgegeben, ab 1.1.2013 während 10 Jahren im CET1 mit abnehmendem Betrag noch
anrechenbar ist.
5.2.5.2 Agio aus der Ausgabe von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Basel III verlangt die getrennte Anrechnung von Aktienaufgeld aus der Emission von Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals im entsprechenden Kapital. Dieses Erfordernis geht davon aus, dass ein allfälliger Betrag über dem Nominalwert tatsächlich in einer getrennten Reserve, separat von Aufgeldern des harten Kernkapitals durch die Bank geführt wird.
Die schweizerische Praxis der Emission von Vorzugsaktien oder Partizipationskapital geht normalerweise nicht diesen Weg, indem ein Agio ohne Unterscheidung den Kapitalreserven (als eine einzige
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