Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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Grösse) zugewiesen wird. Aus dem vorstehenden Grund verzichtet der E-ERV auf eine buchstabengetreue Umsetzung dieser Basel III-Vorschrift, weil sie der schweizerischen Bankpraxis nicht entspricht.
Wenn ein Kapitalinstrument bei Rückzahlung oder für den Fall einer Liquidation der Bank einen Anspruch auf einen bestimmten Betrag festschreibt, ist das indes ein klares Indiz dafür, dass ein Aufgeld in einen separaten Pool erfolgt wäre und kein gesellschaftsrechtlich begründetes AT1-Instrument vorliegt.
5.2.5.3 Zusätzliches Kernkapital als Fremdkapital der Bank
Ein Kapitalinstrument, welches nicht Gesellschaftskapital der Bank darstellt, kann bestenfalls als zusätzliches Kernkapital qualifizieren. Das neue AT1 ist dem bisherigen HT1 ähnlich und zeichnet sich aus durch:
• keine formelle Fälligkeit (einzig Kündigungsmöglichkeit der Bank);
• keine Tilgungsanreize und Rückzahlung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde;
• Zins darf weder bonitätsabhängig sein, noch sich während der Laufzeit erhöhen;
• weitgehenden Ermessensspielraum der Bank beim Entscheid über eine Zinszahlung an die Inves-
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toren ; und
• darf schliesslich eine Rekapitalisierung durch CET1 nicht erschweren, als etwa wegen früher aus-
gefallenen Zinsen Nachzahlungen notwendig würden.
Anders als HT1 in der Vergangenheit muss AT1 eine Verlusttragung vor dem Zeitpunkt des PONV vorweisen können. Präzisiert wurde im Rahmen von Basel III auch, dass eine Ersatzleistung der Bank an die Investoren bei Ausfall der Zinsen selbst dann nicht zulässig ist, wenn sie die Bank praktisch
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nichts kostet .
5.2.5.4 Verlusttragung des AT1-Kapitalinstruments
Die Forderung nach Verlusttragung des AT1-Kapitalinstruments (nicht desjenigen, welches seine Begründung im entsprechenden Gesellschaftsrecht als Kapitalbestandteil hat) muss als ein Misstrauen gegen die Fortführung von HT1-ähnlichem Kapital verstanden werden, welches für die Bank optimal die Zinsen als Geschäftsaufwand (steueroptimiert) zu leisten gestattet.
Basel III ist sehr unbestimmt geblieben hinsichtlich der Verlusttragung. Sie muss (Zitat) „bei einem objektiven, im Voraus festgelegten Auslösewert …“ erfolgen und in einer Wandlung in CET1 oder einen „Wertberichtigungsmechanismus“ erfolgen, der einen Wertverlust zuteilt.
Aus der aktuellen Diskussion im Rahmen des Basler Ausschusses kann festgehalten werden, dass:
• eine Verlusttragung spätestens bei einer CET1-Ratio von 5.125% erfolgen soll; und
• der Forderungsverzicht auch von temporärer Wirkung sein darf.
5.2.6 Ergänzungskapital
Im Ergänzungskapital gibt es als Kapitalinstrument im Wesentlichen weiterhin das nachrangige Darlehen, welches eine Endfälligkeit aufweisen kann. Verschärft worden sind die Bestimmungen insofern,
23 Eine zulässige Einschränkung ist eine Verknüpfung in dem Sinne, dass die Bank sich verpflichtet, im entsprechenden Zeitraum, da sie kein Entgelt leistet, auch auf die Dividende an Aktionäre zu verzichten. 24 Bei neu emittierten Gratisaktien würde zu Lasten der Bank nur der Nominalwert als Aufwand verbucht. / 29/87