Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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als ausdrücklich während der Laufzeit keine, auch nicht nur bescheidene, step-ups der Zinsbestimmungen zulässig sind.

Geblieben ist das Erfordernis einer sogenannten Amortisation der Anrechenbarkeit im T2 während den letzten 5 Jahren vor Kündigung (Art. 27 Abs. 2 E-ERV). In der Praxis wird die Amortisation allerdings auch in Zukunft durch ein der Bank zustehendes vorzeitiges Kündigungsrecht vermieden werden.

Die qualitativ grosse Veränderung ergibt sich aus dem Erfordernis, dass – neben AT1 – auch T2- Instrumente über eine Verlusttragung im PONV verfügen müssen (vgl. hiernach).

5.2.7 Verlusttragung im PONV

5.2.7.1 PONV-Anforderungen nach Basel III

Die Arbeiten des Basler Ausschusses betreffend den PONV fanden in einem separaten Prozess statt und erhielten ihren Abschluss mit ihrer Veröffentlichung durch die GHOS (Governors and Heads of Supervision) der G-20 Staaten am 13. Januar 2011. Sie sind danach nicht formell in den Basel-III-Text integriert, insbesondere nicht zu den Kriterien der entsprechenden Instrumente angefügt worden.

5.2.7.2 Umsetzungsoptionen

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Die Vertragsbestimmungen von AT1 - und T2-Kapitalinstrumenten sollen einen Passus enthalten, welcher im entsprechenden Zeitpunkt der zuständigen Behörde gestattet, diese Instrumente in CET1

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zu wandeln oder einen Forderungsverzicht auszulösen .

Von diesem Erfordernis an die individuellen Vertragsbestimmungen kann gemäss Pressemitteilung von GHOS abgesehen werden, wenn das für die Bank geltende anwendbare Recht vergleichbare Folgen betreffend die Kapitalinstrumente direkt (ohne Notwendigkeit einer vertraglichen Regelung) vorsieht. Dieser Umstand muss durch eine „Peer-Review“ der Jurisdiktion mittels Gutachten erhärtet sein. In der Folge müssen die zuständige Aufsichtsbehörde einerseits sowie die Bank in den Emissionsunterlagen zu ihren Kapitalinstrumenten andererseits auf solche, einer vertraglichen Regelung

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identischen Rechtsfolgen hinweisen .

5.2.7.3 ERV fordert die vertragliche Umsetzung der Folgen im PONV

Die schweizerische Haltung zieht dieser angebotenen Umsetzungsalternative eine klare vertragliche Regelung vor. Nicht zuletzt wird dadurch der Investor in ein Kapitalinstrument direkter mit den Folgen im PONV konfrontiert – ein Umstand, der tendenziell die Anfechtbarkeit entsprechender national umgesetzter Massnahmen vermindern sollte. Die Verlusttragung im PONV ist auch für ein Kapitalinstrument erforderlich, welches – wie das AT1 – bereits eine Verlusttragung kennt.

5.2.7.4 Ziel der Verlusttragung im PONV

Entsprechend der Entstehungsgeschichte zu dieser Initiative können zwei Fälle unterschieden werden, von denen derjenige die Folgen auslöst, der als erster eintritt:

25 Der Basel-III-Text spricht von „non-common Tier 1 … instruments“, was bezogen auf das AT1 nur die Bedeutung haben kann, dass damit Elemente des Gesellschaftskapitals im AT1 (Vorzugsaktien, Partizipationskapital) auszunehmen sind. Das macht insofern Sinn, als sie auch vom formellen Nachweis der Verlusttragung ausgenommen sind. 26 Der Basel-III-Text sagt hierzu: „a provision that requires such instruments, at the option of the relevant authority, to either be written off or converted into common equity upon the occurrence of the trigger event”. 27 Das kann beispielsweise mittels eines Hinweises auf zusätzliche Risikofaktoren im Prospekt geschehen. / 30/87