Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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• Im Vordergrund stand die Forderung, dass staatliche Hilfe in Zukunft die Investoren in vorbeste-
hende Kapitalinstrumente nicht schützen dürfe.
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• Ergänzt wurde dieses Erfordernis durch einen zweiten Fall der Auslösung , die Einschätzung,
wonach eine Bank ohne Auslösung der PONV-Folgen nicht mehr überlebensfähig sei. Im zweiten Fall wäre es theoretisch möglich, dass die Effekte der PONV-Verlusttragung alleine, ohne staatliche Hilfe, genügen.
5.2.7.5 Spezielles Übergangsregime für T2-Instrumente
Zu beachten ist, dass sich die getrennte Verabschiedung dieses Zusatzerfordernisses zu Basel III in engerem Sinne auch in den Übergangsbestimmungen niederschlägt: Kapitalinstrumente, welche sonst Basel III-konform ausgestaltet sind, können noch bis 31.12.2011 ohne PONV-Klausel ausgegeben werden und sind damit ab 1.1.2013 nicht automatisch disqualifiziert. Stattdessen qualifizieren sie sich für eine jährlich reduzierte Anrechnung im Sinne der Übergangsbestimmungen während 10 Jahren. Gemäss den Vorgaben des Basler Ausschusses (vgl. Anhang 1 zum GHOS Press Release vom 13. Januar 2011 „Mindestanforderungen zur Sicherstellung von Verlustabsorbtion bei gefährdetem Fortbestand“) können Kapitalinstrumente noch bis zum 31. Dezember 2012 ohne PONV-Klausel emittiert werden. Mit der Verkürzung der Frist um ein Jahr soll verhindert werden, dass die Banken grosse Teile vor allem ihres Ergänzungskapitals noch im Jahre 2012 ersetzen, wodurch das Regulierungsziel der PONV-Klausel noch für einen längeren Zeitraum nicht erreicht werden kann.
5.2.8 Forderungsverzicht
Die Regelung betreffend Forderungsverzicht ist hauptsächlich im FINMA-RS 13/x Anrechenbare Eigenmittel Banken (Rz 6.17–6.26) festgehalten.
5.2.8.1 Gegenstand
Beim vertraglich vorgesehenen bedingten Forderungsverzicht erklärt sich der Gläubiger/Investor in einem Kapitalinstrument bereit, zu einem vorbestimmten Ereignis auf seine Forderung gegenüber der Bank teilweise oder vollständig zu verzichten. Die Reduktion oder der Wegfall jener entsprechenden Verpflichtung der Bank generiert einen Ertrag der Bank, welcher im Zwischenabschluss respektive beim Jahresabschluss CET1-relevant wird.
Kapitalinstrumente mit Forderungsverzicht sind eine Neuerung gemäss Basel III. Der Forderungsverzicht ist die Alternative der Verlusttragung durch Wandlung in CET1-Kapital der Bank und für alle Banken im Entwurf an folgenden Stellen geregelt:
• Art. 17 Abs. 4 E-ERV für Kapitalinstrumente mit Forderungsverzicht;
• Art. 24 Abs. 1 Bst. f Ziff. 1 E-ERV beim AT1 als Beitrag zur Verlusttragung der entsprechenden
Kapitalinstrumente; und
• Art. 26 Abs. 1 E-ERV betreffend den Zeitpunkt drohender Insolvenz PONV für AT1 (respektive Art.
27 Abs. 3 i.V. mit Art. 26 E-ERV für T2)
5.2.8.2 Gründe für die Option des Forderungsverzichtes
Eine Bank zieht bei der Ausgabe von Kapitalinstrumenten den Forderungsverzicht des Gläubigers einer Wandlung in CET1 zum Beispiel vor, weil sie:
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