Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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• CET1-Gesellschaftskapital nicht anbieten kann, weil dieses einem bestimmten Eigentümer gänz-

lich oder in einem vorbestimmten Umfang vorbehalten ist, beispielsweise dem Kanton im Falle von Kantonalbanken; oder

• keine neuen Aktionäre wünscht, bspw. bei einer vollständig beherrschten Tochtergesellschaft;

oder weil sie eine Verwässerung der Aktionärsstruktur befürchtet wird.

5.2.8.3 Dauernder oder teilweiser Forderungsverzicht

Im PONV fordert die E-ERV einen dauernden Forderungsverzicht. Nach dem Eintritt des Ereignisses und dem Forderungsverzicht kann die Forderung gegenüber der Bank nicht mehr aufleben. Der Grund für dieses strenge Erfordernis ist darin begründet, dass Klarheit darüber herrschen soll, wie es um die wirtschaftliche Situation der Bank bestellt ist.

Die Verlusttragung des AT1-Instrument vor dem PONV muss konzeptionell nicht ein dauernder Verzicht sein. Der Nachteil davon ist aber, dass sich der positive Effekt auf das CET1 je nach anwendbarer Rechnungslegung nur beschränkt realisiert.

5.2.8.4 Forderungsverzicht beschränkt auf einen Teil des Ausgabeentgelts

Sofern das Kapitalinstrument den maximal im Ereigniszeitpunkt als Forderungsverzicht eingesetzten Betrag tiefer als den Betrag festlegt, den der Investor als Gegenwert des Kapitalinstruments geleistet hat, erkennt der ERV-Entwurf nur den Betrag des Forderungsverzichtes als massgebliches regulatorisches Kapital dieses Instrumentes an. Dieser Verzicht ist insofern als vollständig im Sinne der Vorgaben von Basel III zu bezeichnen, als das Kapital nur in Höhe des Forderungsverzichts angerechnet werden kann.

5.2.8.5 Folgen des erfolgten Forderungsverzichtes

Neben der primären Wirkung des Forderungsverzichtes im Sinne der Generierung von CET1 (vgl. Ziff. 5.2.8.1 hievor) ist es eine Konsequenz, dass eine Verzinsung danach nur noch auf dem Restbetrag erfolgt, welcher vom Verzicht nicht erfasst worden war. Entsprechend vermindert sich auch der Betrag, welcher allenfalls bei Fälligkeit oder Kündigung zurückzuzahlen ist.

Beim AT1-Instrument, welches vor dem PONV wandelt, kann für den Restbetrag immer noch die PONV-Verlusttragung zum Einsatz kommen, weshalb es für den Restbetrag als T2 anrechenbar wird. Beim T2-Instrument entfällt nach dem Forderungsverzicht im PONV eine weitere Anrechnung als T2- Kapital, ausser es sei nur ein Verzicht unterhalb des Maximalbetrages erfolgt.

5.2.8.6 Teilnahmepotential bei Erholung der Bank

5.2.8.6.1 Problemstellung und Rechtfertigung für Partizipation

Während der Investor in ein Kapitalinstrument mit Wandlung in CET1 im Falle der wirtschaftlichen Erholung der Bank nach Wandlung an allfälligen wieder aufgenommenen Dividendenausschüttungen und an einer Wertsteigerung beteiligt ist, geht das Kapitalinstrument mit Forderungsverzicht diesbezüglich leer aus. Es tritt hinzu, dass die Bank trotz der Verlusttragung durch Forderungsverzicht in Liquidation oder Konkurs geraten kann. Als Folge der vorherigen Verlusttragung entgeht dem Investor des Instrumentes mit Forderungsverzicht somit ein theoretisch zu erzielender Liquidationsanteil/eine Konkursdividende, welche ihm ohne Umsetzung des Forderungsverzichtes theoretisch zugestanden wäre (vor dem Aktionär).

Man kann diese höhere Verlusttragung im Vergleich zum ordentlichen Aktionär bedauern, weil sie die Kapitalhierarchie auf den Kopf stellt. Eine andere Sichtweise geht davon aus, dass die Bank dieses

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