Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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Risiko dem Investor gegenüber durch eine entsprechende zusätzliche Risikoprämie abzugelten hat. Damit verteuert sich allerdings das Instrument mit Forderungsverzicht im Vergleich zum Instrument mit Wandlung nicht unwesentlich. Ein Ausweg könnte darum eine Form der Teilnahme solcher Investoren am „upside“ bieten.

5.2.9 Korrekturen generell

Die Korrekturen bezeichnen in ihrer Mehrheit Abzüge von den Eigenmitteln, hauptsächlich vom CET1. Einzig bei den Korrekturen auf Grund von international anerkannten Rechnungslegungsstandards

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erfolgen auch positive Korrekturen , d.h. Stornierungen negativer Buchungen im Rahmen der Rechnungslegung.

5.2.9.1 Korrekturen von Aktiven

Ein Aktivum, an dessen Werthaltigkeit Zweifel bestehen, erhöht grundsätzlich das CET1, soweit nicht eine Korrektur erfolgt. Aufgrund dieser Feststellung ist ein Abzug vom CET1 konzeptionell die zutreffende Massnahme. Der Abzug vom CET1 ist die logische Fortführung der in der Vergangenheit als

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Abzug vom Tier 1 (als bis anhin qualitativ höchster Kapitalqualität) gemachten Korrekturen .

Für Banken mit Tier 1 Kapital, welches nicht CET1-Qualität hat, sorgen die Übergangsbestimmungen zum E-ERV insofern für eine Erleichterung, als ein alter Tier-1-Abzug schrittweise in 5 Jahren zu ei-

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nem CET1-Abzug wird .

Die Unterscheidung in bestehende Tier-1-Korrekturen und neue Korrekturen ist insofern von Bedeutung, als deren Behandlung während den Übergangsbestimmungen unterschiedlich ist. Ab Beginn des Jahres 2018 erübrigt sich diese Differenzierung.

5.2.9.2 Fortführung bestehender Korrekturen

5.2.9.2.1 Immaterielle Werte (Art. 29 Bst. c E-ERV)

Diese stellen einen Grenzfall insofern dar, als sie in der bisherigen ERV bereits heute mit Ausnahme von Software vom Kernkapital abzuziehen sind. Unter Basel III werden Goodwill und immaterielle Werte zusammen als eine neue Abzugsposition vom CET1 behandelt. Im Vergleich zum Goodwill ist der neue CET1-Abzug für immaterielle Werte von untergeordneter Bedeutung und wird zu keinen grösseren Korrekturen im CET1 der Banken führen. Software klassifiziert unter den für Basel III massgeblichen internationalen Rechnungslegungsstandards als immaterieller Vermögenswert. Die Ausnahme im bestehenden Art. 23 Abs. 1 Bst. c ERV zugunsten von Software (Bilanzierung als Sachanlage unter dem FINMA-RS 08/2 erfolgt getrennt von den immateriellen Werten als eigene Position)

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muss in dieser Form fallen gelassen werden.

29 E-FINMA-RS 13/x, Rz 15.2–15.5 30 Je nachdem, wie eine Bank bisher ihr Tier 1-Kapital konstituiert hatte, ist ein in E-ERV verlangter CET1-Abzug gar keine Verschärfung gegenüber heute. Wenn nämlich die Bank im Tier 1 beispielsweise Aktienkapital und offene Reserven hatte, ist dieses in der neuen ERV gleichfalls CET1-Qualität. 31 Ein Tier 1-Abzug besteht 2013 unverändert fort. Danach wird von 2014 – 2018 der Anteil des Abzuges ansteigend (20% in 2014 bis 100% in 2018) in 20%-Schritten erhöht und zugleich der Anteil von Tier 1-Abzug in gleichem Umfang vermindert, wobei die Summe über die ganze Zeit einem 100%-Abzug entspricht. 32 Falls allerdings in Anwendung nationaler Rechnungslegungsstandards eine strengere Betrachtungsweise erfolgt, als dies die IFRS-Definition von immateriellen Vermögenswerten kennt, darf gemäss §68 der Vorschriften von Basel III für die Zuordnung von Vermögenswerten auf die IFRS-Definition zurück gegriffen werden. Die FINMA wird in konkreten Einzelfällen entscheiden, ob diese Behelfsregelung übernommen werden soll. / 33/87