Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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Wie einleitend erwähnt, sind die genauen Bestimmungen zur Eigenmittelunterlegung von Kontrakten, die über eine zentrale Gegenpartei abgewickelt werden, seitens des Basler Ausschusses noch nicht vollständig verabschiedet worden. Die entsprechenden Regeln werden, sobald verabschiedet, ebenfalls in nationales Recht umgesetzt werden (nach Diskussion in der nationalen Arbeitsgruppe).
6.2.3 Risikogewichtung statt Kapitalabzug
Bestimmte Positionen sind unter Basel III nicht mehr via Kapitalabzug zu unterlegen. Statt dessen erfolgt die Eigenmittelunterlegung via Risikogewichtung. Dies gilt für folgende Positionen:
• Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen (E-ERV Art. 63 Abs. 1 und 2)
• Bestimmte Kreditderivate mit schlechtem externen Rating, Behandlung seitens des Sicherungs-
gebers (E-FINMA-RS 08/19 Rz 249)
• Verbriefungspositionen im Handelsbuch (E-FINMA-RS 08/20 Rz 94.2, 94.4 und 94.5)
• Verbriefungspositionen im Bankenbuch (via Verweis in E-FINMA-RS 08/19 Rz 253)
• Beteiligungsinstrumente im IRB-Ansatz
6.2.4 Verwendung externer Ratings
Basel III bringt punktuelle Änderungen für die Verwendung externer Ratings mit sich. So wurden die Kriterien zur Anerkennung von Instituten zur Bonitätsbeurteilung angepasst, was die Änderungen im bisherigen Art. 52 ERV, neu Art. 35a E-ERV, motiviert. Das Verschieben dieses Artikels in den allgemeinen Teil zu den erforderlichen Eigenmitteln reflektiert die Tatsache, dass externe Ratings nicht nur im Standardansatz für Kreditrisiken verwendet werden, sondern insbesondere auch bei der Unterlegung von Marktrisiken.
Leicht revidiert wurde auch die standardisierte Anwendung abgeleiteter Ratings für langfristige Forde-
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rungen, was die Änderungen in E-FINMA-RS 08/19 Rz 8–11.1 begründet. Auch formuliert Basel III die konsistente und nicht arbiträre Verwendung von externen Ratings, sofern für Eigenmittelzwecke verwendet, etwas expliziter als noch unter Basel II; dies ist im E-FINMA-RS 08/19 Rz 15 reflektiert.
Die operationellen Anforderungen für die Verwendung von externen Ratings im Kontext von Verbriefungspositionen im Standardansatz und im IRB-Ansatz wurden dahingehend präzisiert, dass Ratings, die nur den an einer Transaktion beteiligten Parteien bekannt sind („private Ratings“), nicht für Eigenmittelzwecke verwendet werden dürfen. Die geschah durch eine Änderung von §565(b) des Basel-II-Texts wie in §120 des Basel-III-Texts näher ausgeführt. Via den in Rz 253 des E-FINMA-RS 08/19 befindlichen Verweis wird dies auch in nationales Schweizer Recht umgesetzt.
Ferner reduziert Basel III sogenannte Klippeneffekte im Zusammenhang mit Garantien und Kreditderivaten. Diese bestehen derzeit unter Basel II, da im Standardansatz wie auch im IRB-Ansatz die Anerkennung von Garantien und Kreditderivaten als Risikominderung davon abhängt, ob ein bestimmtes Mindestrating vorliegt. Basel III verzichtet auf die explizite Vorgabe eines Mindestratings, was die Änderungen in E-FINMA-RS 08/19 Rz 212–216.1 begründet.
Im Rahmen der institutsseitigen Einschätzung des Kreditrisikos und der Kapitaladäquanz wird in §119 des Basel-III-Texts schliesslich Altbewährtes betont, nämlich dass die Kreditrisikoeinschätzung, egal ob es sich um extern geratete oder nicht geratete Positionen handelt, primär Verantwortung des Instituts ist. Neu werden Banken explizit angehalten, die Angemessenheit der erforderlichen Eigenmittel, die bei Verwendung von externen Ratings im Standardansatz resultieren, kritisch im Rahmen des Kapitaladäquanzprozesses zu hinterfragen. Insofern das externe Rating zu einer klar nicht risikogerechten Eigenmittelunterlegung führen würde, ist dies im Rahmen der Kapitaladäquanz zu berücksich-
41 Vgl. Basel-III-Text §118 / 51/87