Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht

tigen. Da für die Mehrzahl der Schweizer Institute die regulatorisch erforderlichen Eigenmittel eine wichtige Bestimmungsgrösse zur Beurteilung ihrer Kapitaladäquanz darstellt, wurde diese Basler Vorgabe dadurch in die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel integriert, indem in Rz 9 E-FINMA-RS 08/19 von „mindestens“ gesprochen wird.

6.3 Rechtsvergleich

Die Schweizer Umsetzung der Regeln zu den erforderlichen Eigenmitteln entspricht dem internationalen Regelwerk des Basler Ausschusses.

Die EU hat in ihrer CRD IV für IRB-Banken eine von Basel III abweichende Behandlung bereits gebildeter CVAs festgelegt (CRD IV, Art. 154.11). Letztere sollen als Rückstellungen angerechnet und mit dem erwarteten Verlust verglichen werden, jedoch nur auf der Stufe eines einzelnen Kontraktes oder eines Portfolios von gegeneinander verrechenbaren Kontrakten mit derselben Gegenpartei. Übersteigt die CVA den erwarteten Verlust, wird der Überschuss ignoriert und darf nicht gegen andere erwartete Verluste angerechnet werden. Die FINMA folgt jedoch dem Basler Ausschuss, wobei die gebildeten CVA vom Kreditäquivalent abgezogen werden (siehe Punkt 2 von Abschnitt 6.2.2.3 und E-FINMA-RS-08/19 Rz 380.1). Die FINMA geht davon aus dass die EU-Variante in normalen Zeiten weniger streng und in extremen Stresszeiten weniger prozyklisch wirkt als die Variante des Basler Ausschusses.

/ 52/87