Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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7 Angepasste Offenlegungsvorschriften

Das Rundschreiben „EM-Offenlegung“ 08/22 erfährt nur wenige Änderungen. Die wichtigste Änderung betrifft die sogenannte partielle Offenlegung, die zuvor ausschliesslich Instituten offenstand, die im Kreditbereich den Schweizer Standardansatz anwendeten. Fortan findet diese partielle Offenlegung im Zusammenhang mit dem oben genannten Risiko auf sämtliche Benutzer eines Standardansatzes Anwendung. Diese Neuerung stösst auf Anklang, wird doch der Schweizer Standardansatz gestrichen, so dass nur noch der internationale Standardansatz für Kreditrisiken fortbesteht.

Betreffend die qualitativen Offenlegungsanforderungen wurde lediglich eine Änderung vorgenommen: Die Institute müssen fortan die wichtigsten Merkmale der Kapitalinstrumente offenlegen, die als zusätzliches Kernkapital und ergänzendes Kapital anrechenbar sind.

Auf quantitativer Ebene müssen sich die offenzulegenden Kennzahlen künftig auf das harte Kernkapital („Common Equity Tier 1“, CET 1), das Gesamtkernkapital („Tier 1“) sowie die gesamten regulatorischen Eigenmittel beziehen. Darüber hinaus wurde die Mustertabelle in Anhang 2 zu den anrechenbaren Eigenmitteln grundlegend überarbeitet. Dadurch lassen sich das anrechenbare Eigenkapital und die regulatorischen Eigenmittel in Einklang bringen. Dies erhöht ferner die Transparenz hinsichtlich der verschiedenen, im Vergleich zu den Basel-II-Vorschriften zahlreicheren und strengeren Anpassungen, die von den Aufsichtsbehörden verlangt werden.

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