Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht

8 Geänderte Risikoverteilungsvorschriften

8.1 Geltendes Recht und dessen Schwächen

Das geltende Recht regelt die Risikoverteilungsvorschriften in einem Schweizer Ansatz und einem internationalen Ansatz.

Der Schweizer Ansatz kennt zwei wesentliche Schwächen: Zum einen ist dies eine konzeptionelle Schwäche insofern als dass beim Schweizer Ansatz auf die Risikogewichte wie für die Eigenmittelunterlegung abgestellt wird. Diesen liegt eine Portfoliobetrachtung und damit eine Diversifikationsannahme zugrunde, auch werden Positionen mit geringerer Ausfallswahrscheinlichkeit tiefer gewichtet. Konzeptionell sollte für die Beurteilung und Limitierung von Klumpenrisiken aber offensichtlich vielmehr auf die grössten Positionen ohne Gewichtung wie für die Eigenmittel abgestellt werden. Zum anderen hat die Finanzkrise gezeigt, dass die bisherige Privilegierung von Interbankforderungen im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften sehr problematisch ist. Sie gestattet im Rahmen des Schweizer Ansatzes nämlich das Eingehen von Interbankklumpen in Höhe von bis zu 100% der anrechenbaren Eigenmittel eines Instituts, so dass der Ausfall einer entsprechend grossen Position bzw. Bank-Gegenpartei via einen Domino-Effekt zum Ausfall weiterer Institute führen könnte.

Mit dem Grundsatzentscheid für eine Schweizer Umsetzung entsprechend dem internationalen Regelwerk (und damit dem Wegfall des Schweizer Ansatzes) sind die wesentlichen Schwachstellen des geltenden Rechts im Bereich Risikoverteilung bereits bereinigt. Es verbleibt damit nur noch punktueller Anpassungsbedarf am internationalen Ansatz, der im Rahmen der ERV-Revision 2010 noch nicht umgesetzt wurde. Auf die entsprechenden Schwächen, die damit behoben werden, wird nachstehend

42 eingegangen bzw. sie wurden grossmehrheitlich auch bereits im erwähnten Erläuterungsbericht zur ERV-Revision 2010 dargestellt.

Vor einer Darstellung dieser punktuellen Änderungen am internationalen Ansatz ist es jedoch zweckmässig, auf den Hauptunterschied zwischen dem internationalem Ansatz und dem Schweizer Ansatz der Risikoverteilung einzugehen. Er betrifft die bereits konzeptionelle erwähnte Schwachstelle, dass im Schweizer Ansatz die Gewichte wie für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel verwendet werden. Besser ist es, die ungewichteten Forderungsbeträge zu betrachten (d.h. Gewichtung zu 100%), wie es im Rahmen des internationalen Ansatzes weitestgehend der Fall ist. Bezogen auf Interbankforderungen kannte der internationale Ansatz jüngst zwar auch noch eine privilegierte Gewichtung in Höhe von 20% für Interbankforderungen. Seit dem 1. Januar 2011 wurde diese jedoch im internationalen Ansatz aufgehoben und durch eine Gewichtung zu 100% ersetzt. Für Einzelheiten wird auf den Erläuterungsbericht zur ERV-Revision 2010 verwiesen.

8.2 Hauptunterschied beim Wechsel auf den internationalen Ansatz

Mit dem Wechsel zahlreicher Institute vom Schweizer Ansatz auf den internationalen Ansatz stellt sich zwangsläufig die Frage, ob und welche Auswirkungen die Neu-Gewichtung von Interbankpositionen zu 100% statt typischerweise 25% hat. Diesem Aspekt wird im Rahmen des Abschnitts 9.6 zu den Auswirkungen des vorgeschlagenen Revisionsprojekts nachgegangen. Auf Basis von sachlogischen Überlegungen lassen sich aber bereits einige wesentliche Aussagen abgeben, ob und inwiefern ein Wechsel auf den internationalen Ansatz und damit die Gewichtung von 100% für Interbankpositionen materiell wäre.

Die Abbildung 3 illustriert die Limiten für Interbankforderungen unter dem Schweizer Ansatz bei bestehender 25%-Gewichtung für Interbankforderungen und stellt diese den Limiten unter dem internationalen Ansatz bei 100%-Gewichtung gegenüber. In beiden Fällen unberücksichtigt sind dabei präferen-

42 Vgl. http://www.finma.ch/d/regulierung/anhoerungen/Documents/eb-eigenmittel-risikoverteilung-20100714- d.pdf, Abschnitt 6. / 54/87