Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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tielle Gewichtungen für sehr kurzfristige Interbankforderungen nach FINMA-RS 08/23. Für Banken mit anrechenbaren Eigenmitteln bis unter CHF 250 Mio. ergeben sich hiernach keine Änderungen, da die Verschärfung der Gewichtung um Faktor 4 (100% statt 25%-Gewichtung) durch die auf 100% (statt

43 25%) der anrechenbaren Eigenmittel (vgl. E-ERV Art. 115) definierte Obergrenze ausgeglichen wird. Für Banken mit Eigenmitteln zwischen CHF 250 und 1‘000 Mio. ergibt sich eine Verschärfung von 0 bis 75%. Für Banken mit anrechenbaren Eigenmitteln ab CHF 1‘000 Mio. beträgt die Verschärfung 75% (bei 100%-Gewichtung statt 25% und Beibehalten der 25%-Obergrenze reduziert sich die maximal zulässige Interbank-Klumpenposition entsprechend um 75%).

Limite Schweizer Ansatz Limite internationaler Ansatz

2500

2000

Höhere Limiten für sehr 1500 kurzfristige Interbank-

forderungen gemäss

1000 FINMA-RS 08/23 nicht

reflektiert

500

anrechenbare

0 Eigenmittel (in Mio. CHF)

0 500 1000 15002000

0% 0% bis -75% -75%

Abbildung 3: Vergleich Limite für Interbankforderungen des aktuellen Schweizer Ansatzes mit ent-

sprechenden Limiten unter dem internationalen Ansatz

Die Ausnahmeregelung in FINMA-RS 08/23 „Risikoverteilung bei Banken“, welche für bestimmte kurzfristige Interbankforderungen einen reduzierten Gewichtungssatz von 8% vorsieht, existiert unter dem internationalen Ansatz fort. Die Gewichtungssätze sind entsprechend den drei Kategorien aber neu auf 32%, 16% bzw. 8% festgesetzt. Die Erhöhung dieser Gewichtungssätze stellt jedoch grundsätzlich keine Verschärfung gegenüber der heutigen Regelung dar. Die partiell erhöhten Gewichtungssätze nach Rz 12.3–12.4 sind in Verbindung mit den ebenfalls partiell erhöhten Obergrenzen für Klumpenrisiken (vgl. Art. 115a E-ERV) zu betrachten. Diese Anpassungen wurden bereits im Rahmen der ERV-Revision 2010 des internationalen Ansatzes vorgenommen. Für Details wird auf den zugehörigen, oben erwähnten Erläuterungsbericht verwiesen.

Der Wechsel vom Schweizer Ansatz auf den internationalen Ansatz der Risikoverteilung führt im E-FINMA-RS 08/23 dazu, dass die Erleichterung gemäss Rz 16, welche die privilegierte Gewichtung für Banken, deren erforderliche Eigenmittel für Kreditrisiken weniger als CHF 20 Mio. betragen, auf eine Restlaufzeit von drei Monaten ausdehnt, entfällt. Für Banken, die zur RBA-Gruppe gehören, können gemäss Rz 17 für Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu 12 Monaten gegenüber der Entris AG weiterhin die reduzierten Gewichtungssätze nach Rz 12.1.-12.4 angewendet werden.

43 Vgl. jedoch Abschnitt 8.3.8 im Kontext der TBTF-Massnahmen. / 55/87