Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht

8.3 Änderungen der ERV und des FINMA-RS 08/23

8.3.1 Obergrenze für die Gesamtheit der Klumpenrisiken (Art. 87 E-ERV)

Die 800%-Obergrenze wird aufgehoben. Sie spielte in der schweizerischen Praxis kaum je eine Rolle und ist auch für eine hinreichende Diversifizierung zu grob, so dass die aufsichtliche Überwachung des Kreditportfolios auf Konzentrationen besser im Rahmen des Aufsichtsprozesses durchgeführt wird.

8.3.2 Gruppeninterne Positionen (Art. 89 E-ERV)

Die FINMA hat einen Anpassungsbedarf bei der Regulierung der gruppeninternen Positionen festgestellt. Der bestehende Art. 89 Abs. 1 ERV gewährt eine Ausnahme zugunsten von regulierten und einer konsolidierten Überwachung unterstehenden Gruppengesellschaften und gestattet, diese von der 25%-Obergrenze nach Art. 86 ERV auszunehmen.

Wie sich in der Finanzkrise zeigte ist eine Rückführung der gruppeninternen Positionen bei grenzüberschreitenden Ausleihungen nicht gesichert. Die Aufsichtsbehörden haben als Reaktion auf die Ereignisse um den Zusammenbruch von Lehman Brothers zudem deutlich die Tendenz, schon im Vorfeld einer Krise die Vermögenswerte eines von ihnen überwachten Institutes präventiv zu blockieren. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist die umfassende Freistellung von gruppeninterner Positionen vom Einbezug in die Obergrenze des Art. 86 ERV aus prudenzieller Sicht zu weitgehend. Aus Datenerhebungen der FINMA ist ersichtlich, dass die Ausleihungen an Gruppengesellschaften teilweise ein Vielfaches der im schweizerischen Institut gehaltenen Eigenmittel betragen.

Sollte ein Institut in eine derart schwere Krisensituation geraten, dass eine Restrukturierung notwendig wird, schränken hohe gruppeninterne Positionen den Handlungsspielraum der zuständigen Behörde ein.

Einige Länder der EU, wie beispielsweise die Niederlande und das Vereinigte Königreich, sind dazu übergegangen, grenzüberschreitende gruppeninterne Positionen nur noch in begründeten Fällen unter einem Waiver-Regime zu zulassen.

Um Finanzierungsströme innerhalb einer Finanzgruppe im Rahmen einer zentralen Tresorerie nicht a priori zu unterbinden, sieht die FINMA von der ursprünglich ebenfalls in Aussicht genommenen generellen Begrenzung der grenzüberschreitenden, gruppeninternen Ausleihungen ab.

Stattdessen wird neu der Art. 89 Abs. 1bis

in die E-ERV aufgenommen, der der FINMA die Kompetenz gibt, konkretisierende Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der von der 25%-Obergrenze befreiten gruppeninternen Positionen zu erlassen. Hierbei steht eine Reglementierung von Querausleihungen an Schwestergesellschaften im Vordergrund. Die Kundeneinlagen schweizerischer Institute sollen nicht zur Finanzierung möglicherweise risikobehafteter Geschäftstätigkeit von Gruppengesellschaften im Ausland herangezogen werden. Betragsmässig sollen die grenzüberschreitenden Positionen an eine einzelne Gruppengesellschaft umfangmässig so beschränkt werden, dass ein Forderungsausfall nicht zu einer Insolvenz des schweizerischen Instituts führt. Positiv formuliert muss das Schweizerische Institut bei einem solchen Forderungsausfall immer noch in der Lage sein, seine ordentliche Geschäftstätigkeit fortzuführen.

Vorbehalten bleibt weiterhin die einzelfallweise Beschränkung gruppeninterner Ausleihungen auf Basis von Art. 103 Abs. 2 Bst. d ERV gegenüber einzelnen oder der Gesamtheit von Gruppengesellschaften.

/ 56/87