Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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8.3.3 Meldung von Klumpenrisiken (Art. 90 Abs. 2 E-ERV)
Die Einreichefrist für die Meldung der Klumpenrisiken wird von zwei Monaten nach dem Meldestichtag auf sechs Wochen herabgesetzt. Die Frist für die Meldung im Rahmen der Risikoverteilung ist damit kongruent mit der Frist für die Einreichung des Eigenmittelausweises in Art. 13 Abs. 2 E-ERV. Siehe hierzu auch Abschnitt 11.1.1.
8.3.4 Nicht abgewickelte Transaktionen (Art. 97 E-ERV)
Die Bestimmung über nicht abgewickelte Transaktionen machte unter geltendem Recht einen Verweis auf die Behandlung unter den Eigenmittelvorschriften. Die vorgenommene Anpassung in Art. 97 E-ERV entkoppelt die Bestimmung nunmehr von den Eigenmittelvorschriften. Analog zu der Regelung in der EU gilt eine Wertschriftentransaktion für die Zeit des Abrechnungsverfahrens, d.h. im Zeitraum von 5 Tagen nach Leistung der Zahlung oder Lieferung des Wertpapiers nicht als Kredit. Nach Ablauf dieser Frist ist die Transaktion zum vollen Forderungswert in die Gesamtposition einzubeziehen.
8.3.5 Verbundene Gegenparteien (Art. 100 E-ERV)
Art. 100 Abs. 2 Bst. e E-ERV
Ebenfalls als ein Ausfluss aus den Erkenntnissen der Finanzkrise wird die Gruppe verbundener Gegenparteien durch die Art. 4 Abs. 45 und Art. 106 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG (CRD), die durch die Richtlinie L 2009/111/EG (CRD II) überarbeitet wurde, weiter gefasst. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (Committee of European Banking Supervisors – CEBS) hat am 11. Dezember 2009 Guidelines on the implementation of the revised large exposure regime (nachfolgend
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CEBS-Guidelines) publiziert. Der bestehende Art. 100 Abs. 2 Bst. b ERV deckt die in Art. 4 Abs. 45 CRD neugefasste Definition der wirtschaftlichen Abhängigkeit inhaltlich ab. Hier wie dort sind die Institute verpflichtet, in denjenigen Fällen, wo es wahrscheinlich ist, dass finanzielle Schwierigkeiten eines Kunden anderen Kunden die vollständige und pünktliche Rückzahlung der Verbindlichkeit erschwert, diese als Gruppe verbundener Gegenparteien zu identifizieren. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen Kunden kann dabei gegenseitig oder einseitig sein.
Der neu eingefügte Art.100 Abs. 2 Bst. e E-ERV behandelt einen Unterfall des Tatbestands der einseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit. Gemäss dieser Bestimmung sind Kreditnehmer aus Sicht eines kreditgebenden Instituts zu identifizieren, die aufgrund von Refinanzierungsbeziehungen miteinander verbunden sind. Das bedeutet, dass sich Finanzierungsprobleme eines Unternehmens wahrscheinlich aufgrund der Abhängigkeit von einer einzigen Refinanzierungsquelle auf das andere Unternehmen ausbreiten. Die Bestimmung ist restriktiv auszulegen. Entscheidend ist, ob die Unternehmen sich vollständig oder überwiegend über eine gemeinsame Refinanzierungsquelle finanzieren, die sich nicht ohne weiteres ersetzen lässt und dass die Kreditnehmer in diesem Fall ihre Refinanzierungsabhängigkeit von dieser Quelle nicht überwinden können, in dem sie praktische Unannehmlichkeiten oder höhere Kosten übernehmen. Nur diesfalls bilden sie eine Gruppe verbundener Gegenparteien. Im Gegenzug dazu liegt keine Gruppe verbundener Gegenparteien bei Vorliegen einer gemeinsamen Refinanzierungsquelle vor, wenn das Institut nachweisen kann, dass die betroffenen Kreditnehmer die gemeinsame Finanzierungsquelle durch alternative Finanzierungsquellen ersetzen können und somit kein Konzentrationsrisiko besteht. Die Prüfung wirtschaftlicher Abhängigkeit aufgrund einer gemeinsamen Refinanzierungsquelle erfolgt in der Regel für SPVs und ähnliche Gesellschaften.
Folgendes den CEBS-Guidelines (Rz 50) entnommenes Beispiel erläutert den Anwendungsbereich von Art. 100 Abs. 2 Bst. e E-ERV näher: Eine Verbindung zwischen Kunden aufgrund einer gemeinsamen Refinanzierungsquelle ist z.B. dann gegeben, wenn sich eine Bank gegenüber mehreren Conduits oder SPVs zu ähnlichen Bedingungen als (potentieller) Kreditgeber verpflichtet hat und die Mög-
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