Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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lichkeit besteht, dass all diese Verpflichtungen gleichzeitig eingefordert werden, da sie von der gleichen Refinanzierungsquelle abhängig sind. Beispielsweise stellte ein Unternehmen eine Reihe verschiedener Conduits Liquidität zur Verfügung und refinanziert die Conduits durch die Emission von Commercial Paper. Die Conduits verfügten über keine andere Refinanzierungsquelle und investierten in langfristige Anlageformen. Als die Qualität der Vermögenswerte der Conduits in Frage gestellt wurde, nahm das Vertrauen in den Markt drastisch ab, und die Finanzierungsquellen konnten keine neuen Commercial Paper mehr emittieren. Folglich konnte es nicht die erforderlichen Mittel zur Refinanzierung aller Conduits bereitstellen. Deshalb musste die Finanzierung des gesamten Konstrukts über die Bank erfolgen, dem Hauptgarantiegeber für die Conduits. Obwohl die verschiedenen Conduits nicht in die gleichen zugrundeliegenden Vermögenswerte investiert haben und rechtlich unabhängig waren, da sie unterschiedlich Treuhandgesellschaften angehörten, war offensichtlich, dass die Conduits eine Gruppe verbundener Gegenparteien darstellten, da sie hinsichtlich des Risikos eine Einheit bildeten.
Art. 100 Abs. 5 E-ERV
Bei Investitionen in Investmentanteile bei Verbriefungsprodukten und anderen strukturierten Produkten, sollen die Institute inskünftig untersuchen, ob die Positionen selbst oder die Underlyings mit anderen Kreditnehmern eine Gruppe verbundener Gegenparteien bilden. Art. 100 Abs. 5 E-ERV, der Art. 106 Ziff. 3 der CRD übernimmt, verpflichtet die Institute in diesen Fällen dazu, das Gesamtkonstrukt, seine zugrundliegenden Geschäfte oder beides in einer Weise zu bewerten, die der wirtschaftlichen Substanz und den strukturinhärenten Risiken der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokonzentrationen gerecht wird.
Die Art und Weise wie die Institute die Risikoanalyse vornehmen, wird in ihr Ermessen gestellt.
Bei der Analyse des Konstrukts ist anhand der Vertragsstrukturen zu beurteilen, ob und in welcher Form die in das Konstrukt involvierten Parteien berücksichtigt werden müssen. Massgeblich ist deren Einfluss auf die Kreditqualität.
Bei den zugrundeliegenden Vermögenswerten gilt die Durchschau als der risikosensitivste Ansatz. Es wird aber anerkannt, dass eine Durchschau nicht immer möglich ist. Die CEBS-Leitlinien sehen deshalb drei alternative Ansätze vor: eine teilweise Durchschau, einen strukturbasierter Ansatz und eine Zuweisung unbekannter Vermögenswerte in die Gesamtposition „unbekannter Kunde“.
In Abweichung vom Grundsatz, dass grundsätzlich eine Durchschau zu erfolgen hat und um den organisatorischen Aufwand für die Institute zu beschränken, hält der beibehaltene Art. 100 Abs. 6 E-ERV daran fest, dass eine kollektive Kapitalanlage als eigenständige Gegenpartei gilt und die Durchschau optional möglich, aber nicht zwingend ist. Das Risiko aus dem Konstrukt muss dabei als grundsätzlich vernachlässigbar angesehen werden können. Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn die Verwaltung des Fondsvermögens durch eine inländische Fondsverwaltung oder anderweitig, wie bei UCITS-Fonds gemäss der Richtlinie 86/111/EWG adäquat erfolgt und das Institut jederzeit über Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen verfügt. Bei kollektiven Anlagen bei denen das Risiko aus dem Konstrukt als nicht vollständig vernachlässigbar beurteilt werden kann, ist jedoch eine Analyse gemäss Art. 100 Abs. 5 E-ERV notwendig.
Art. 100 Abs. 4 E-ERV
Gemäss Art. 100 Abs. 4 werden rechtlich selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand unter sich nicht als verbundene Gegenparteien behandelt, wenn zumindest eine der die in Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllt ist. Die vorgenommene Streichung von unter sich stellt klar, dass rechtlich selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand, dort wo zwischen ihnen wirtschaftliche Abhängigkeiten im Sinne von Art. 100 Abs. 2 Bst. b bestehen, eine Gruppe verbundener Gegenparteien bilden. Allein die sie beherrschende öffentlich-rechtliche Körperschaft ist nicht in die Gruppe einzubeziehen.
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