Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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8.3.6 Limiten (Art. 105 E-ERV gestrichen)
Art. 105 ERV enthielt in Abs. 1 Bst. a-c eine detaillierte Regelung des Einbezugs unterschiedlicher Limiten in die Gesamtposition. Nach Streichung dieser Bestimmung wird der Einbezug der Limiten durch Art. 113 Abs. 2 ERV geregelt. In die Berechnung der Gesamtposition sind mindestens die der Gegenpartei mitgeteilten unwiderruflichen Limiten einzubeziehen.
8.3.7 Lombardkredite (Art. 107 E-ERV gestrichen)
Mit der Streichung von Art. 107 ERV entfällt für die Institute die Möglichkeit, Lombardkredite mit 50% zu gewichten. Lombardkredite können einerseits nach dem umfassenden Ansatz (Art. 118 E-ERV) oder als ungedeckte Kredite behandelt werden. Im Rahmen der Risikoverteilung ist dabei die Behandlung eines Lombardkredits als ungedeckter Kredit zulässig, auch wenn im Kontext erforderlicher Eigenmittel der umfassende Ansatz angewandt wird.
8.3.8 Obergrenze gegenüber Banken und Effektenhändlern (Art. 115a E-ERV)
Die Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor, too big to fail (TBTF), S. 4756, abrufbar unter: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2011/4717.pdf) führt aus, dass die maximal zulässigen Klumpenrisiken aller Banken gegenüber systemrelevanten Banken einzuschränken seien und die hierfür notwendigen Änderungen der Risikoverteilungsvorschriften im Rahmen der mit der Umsetzung von Basel III anstehenden Revision der ERV vorzunehmen seien.
Die geforderte Wegdiversifizierung von Interbankforderungen gegenüber systemrelevanten Banken wird dadurch erreicht, dass die in Art. 115a Bst. a und b E-ERV enthaltenen privilegierten Obergrenzen kleinerer und mittlerer Banken gegenüber systemrelevanten Banken nicht gelten. Als kleine und mittlere Banken werden hierbei Institute mit anrechenbaren Eigenmitteln von bis zu CHF 250 Mio. bzw. bis zu CHF 1‘000 Mio bezeichnet. Die privilegierte Obergrenze liegt bei 100% der anrechenbaren Eigenmittel für kleine Banken und bei CHF 250 Mio. für mittlere Banken. Interbankpositionen gegen-
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über systemrelevanten Banken in der Schweiz und im Ausland unterliegen neu durchwegs der ordentlichen Obergrenze von Art. 86 ERV, d.h. 25% der anrechenbaren Eigenmittel wie sie auch standardmässig für Banken mit anrechenbaren Eigenmitteln über CHF 1‘000 Mio. gilt – unabhängig von der TBTF-Thematik. Abbildung 4 veranschaulicht den Wegfall dieser privilegierten Obergrenzen im Kontext des internationalen Ansatzes für kleine und mittlere Banken.
45 Operationalisiert würde dies in der Schweiz via den Anwendungsbereich der TBTF-Regulierung und für ausländische Banken via die Basler Kriterien hinsichtlich der „global systemically important banks“. / 59/87