Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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Limite internationaler Ansatz ggü. Nicht-TBTF-Instituten

Limite internationaler Ansatz ggü. TBTF-Instituten

700

600

500

400

300

200

100

0 anrechenbare Eigenmittel (in Mio. CHF)

0 500 1000 15002000

Abbildung 4: Aufhebung der privilegierten Obergrenze bei Positionen gegenüber TBTF-Instituten in

der Schweiz und im Ausland

8.3.9 Ausnahmen von der Gesamtposition (Art. 114 Bst. e und f E-ERV)

Entsprechend den Ausnahmetatbeständen der CRD können im internationalen Ansatz Postionen vom Einbezug in die Gesamtposition ausgenommen werden, welche durch Bareinlagen oder durch von der Bank ausgegebene Schuldtitel, welche bei der Mutter oder einer Tochtergesellschaft liegen, besichert sind. Da es ungewiss ist, ob derartige Sicherheiten, wenn sie im Ausland liegen, im Krisenfall einbringlich sind, anerkennen Art. 114 Bst. e und f E-ERV derartige Sicherheiten nur noch, wenn sie bei der kreditgebenden Bank direkt liegen.

8.3.10 Besicherte Positionen (Art. 116 Abs. 1 Bst. c E-ERV)

Die Anforderungen an die Anerkennung von Garantien als Sicherheit wurde um die Anforderung präzisiert, dass das Risiko der Verminderung der Deckung aus allfälligen Laufzeiten und Währungsinkongruenzen zu berücksichtigen ist.

8.3.11 Anrechnung von Sicherheiten (Art. 118 Abs. 5 Ziff. 1 und 2 E-ERV)

Aufgrund der hohen Volatilität der finanziellen Sicherheiten schreibt die CRD die Durchführung von Stresstests für diejenigen Institute vor, die bei der Berechnung der Eigenmittelunterlegung den umfassenden Ansatz zur Berücksichtigung Kreditrisikominderung anwenden oder die berechtigt sind, Verlustquoten selber zu schätzen. Stresstests hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen sind unter Berücksichtigung der realisierbaren Werte der Sicherheiten durchzuführen.

Die Aufsicht erwartet, dass aufgrund der potentiell hohen Volatilität von finanziellen Sicherheiten in der Regel wenigstens vierteljährlich zum Meldestichtag Stresstests durchgeführt werden. Allerdings kann abhängig von den Umständen des konkreten Sachverhalts ein häufigeres Durchführen der Stresstests angezeigt sein.

Sobald die Ergebnisse des Stresstests einen niedrigeren Stresserlös als dem im Rahmen der Absätze 1 und 2 berücksichtigbaren Wert erwarten lassen, hat das Institut den Sicherheitenwert unverzüglich

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