Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten

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anzupassen. Deswegen kann es bei sehr volatilen Sicherheitenarten angebracht sein im Vorfeld bereits einen niedrigeren Wert anzusetzen.

Die FINMA erwartet, dass Institute sich über die spezifischen Besonderheiten der gestellten Sicherheiten bewusst sind. So können durchaus unterschiedliche Strategien und Verfahren z.B. für Staatspapiere und Aktienanleihen verwendet werden. Ein Institut sollte sich über die Umstände im Klaren sein, die möglicherweise den Sicherheitenerlös reduzieren, wie z. B. die Verschlechterung der Kreditqualität des Sicherheitengebers oder eine eingeschränkte Marktliquidität, die eine längere Verwertungsdauer mit sich bringt. Ebenso sind indirekte Konzentrationsrisiken gegenüber dem Sicherungsgeber zu erfassen.

Sicherheiten (Collateral) in Form von Effekten, die der „Cash Provider“ vom „Cash Taker“ im Rahmen einer Triparty Repo Transaktion erhält, müssen in das Stresstesting nicht mit einbezogen werden. In einer derartigen Transaktion übernimmt ein dritte Partei die vertraglich festgelegte Aufgabe des „Margin Maintenance“. Es erfolgt eine automatische Ermittlung der Wertdifferenz zwischen der Geldseite und der Titelseite („Mark-to-Market“) und einen Ausgleich derselben durch einen „Margin Transfer“. Das beim Eurex-Triparty-Repo der Dritte bei der Stellung der Marginanforderungen bzw. beim systembasierten Blockieren von Deckungen zur Besicherung dem Konzentrationsrisikoaspekt durch Titelauswahl und Haircuts bereits Rechnung trägt, erübrigt sich ein Stresstest auf diesen Sicherheiten. Zudem wäre aus markttechnischen Gründen ein Stresstesting kaum möglich. Am schweizerischen Repo-Markt sind Margin Securities einseitig substituierbar. Die Wertschriften werden im Gegensatz zu den „Purchased Securities“ im Depot des „Margin Taker“ blockiert, können aber vom „Margin Provider“ jederzeit gegen gleichwertige Titel ausgetauscht werden.

8.3.12 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen (Art. 120 Abs. E-ERV)

In Art. 120 Abs. 2 Bst. a E-ERV wurde die Erleichterung bei der Berechnung des Kreditäquivalents für unwiderrufliche Kreditzusagen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr aufgehoben. Neu ist der Nominalwert der unwiderruflichen Kreditzusage mit dem Faktor 1.0 anstatt wie bisher mit dem Faktor 0.5 zu multiplizieren. Formell ist dies zwar im Widerspruch zur CRD, konzeptionell aber die einzige dem Risiko angemessene Regulierung.

8.4 Rechtsvergleich

Mit der Aufgabe des Schweizer Ansatzes, der bei der Berechnung der Risikoposition (sogenannte Gesamtposition) systemwidrig auf entsprechend der Eigenmittelunterlegung gewichtete Positionen abstellte, und der starken Anlehnung an die Risikoverteilungsvorschriften der CRD sind die schweizerischen Klumpenrisikovorschriften international breit abgestützt. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht prüft im Rahmen weiterer Revisionen zur Zeit die Einführung von Mindeststandards für die Behandlung von Grossrisiken. Diese dürften ebenfalls stark von den Vorschriften der EU geprägt sein. Künftige Änderungen dieser internationalen Standards im Bereich der Risikoverteilung würden wiederum entsprechend in Schweizer Recht übernommen werde.

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