Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/84: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; Basel III) · 87 Seiten
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stitut erhobenen und unter geltender Regulierung ermittelten offiziellen Eigenmittelausweisdaten vom 31. Dezember 2010.
Da die neuen Kapitaldefinitionen nach der Logik von Basel III in den bestehenden Datenbanken mit den Eigenmittelausweisdaten nicht vorhanden sind, mussten Approximationen durchgeführt werden. Um den Schätzfehler minimal zu halten, wurden die FINMA-internen Schätzungen (Approximationen) mit den grundsätzlich nach der Basel-III-Logik erstellten Schätzungen der Banken aus der QIS-Basel und der QIS-CH verglichen und validiert, soweit entsprechende Daten zur Verfügung standen.
Die anrechenbaren Eigenmittel sind unter Basel III strenger definiert als bisher (siehe Abschnitt 5). Das Herzstück der neuen Kapitaldefinition unter Basel III ist das harte Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1). Es besteht aus Aktienkapital, Gewinnvorträgen und offenen Reserven und hat die Fähigkeit Verluste zu tragen. Auf Basis der für den aktuellen Eigenmittelausweis bestehenden Grössen lässt sich das CET1 approximieren. Diese Approximation wird im Weiteren als CET1-Proxy bezeich-
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net.
Abbildung 8 zeigt die auf Basis des CET-1-Proxy geschätzten CET1-Quoten nach E-ERV Art. 33 Abs. bis
3 für die Banken in der Schweiz, die in der Abbildung in aufsteigender Reihenfolge von der niedrigsten zur höchsten CET1-Quote geordnet sind. Die CET1-Quote ist das Verhältnis von hartem Kernkapital (CET1) zu den nach Risiko gewichteten Positionen (RWA), alles berechnet nach Basel-III-Standards. Für die Berechnung der RWA nach Basel III wurde konservativ unterstellt, dass jedes Insti-
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tut unter Basel III eine Steigerung seiner RWA um 20% im Vergleich zu heute erfährt. Zudem zeigt die Abbildung ausgewählte Mindestwerte der CET1-Quote nach Basel III. Neben den Mindestanforderungen für hartes Kernkapital in Höhe von 4.5% der RWAs verlangt Basel III, dass die Banken darüber hinaus hartes Kernkapital für den Eigenmittelpuffer in Höhe von 2.5% halten und gegebenenfalls zusätzlich einen antizyklischen Puffer bis zu 2.5% der RWA in Zeiten übermässigen Kreditwachstums. Dies führt zu folgenden CET1-Schwellenwerten, die als horizontale Linien in der Abbildung erscheinen:
• 4.5% Mindestanforderung,
• 7%, bestehend aus Mindestanforderung (4.5%) und Eigenmittelpuffer (2.5%),
• 9.5%, die Summe von 4.5% Mindestanforderung, Eigenmittelpuffer und antizyklischer Puffer in
Höhe von je 2.5%.
51 Ausgangspunkt der CET1-Proxy-Berechnung ist das anrechenbare, bereinigte Kernkapital (Tier 1) im aktuellen Eigenmittelausweis. Es beinhaltet bereits die Abzüge vom Eigenkapital, die unter Basel III weiter bestehen werden. Davon wird zusätzlich das hybride Tier 1 Kernkapital abgezogen. Ein weiterer Teil der Kapitalabzüge unter Basel III wird heute in Artikel 31 der ERV summarisch erfasst. Dieser Abzug kann für die Berechnung von CET1-Proxy genutzt und vom Tier 1 Kapital abgezogen werden. Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass die 50%/50% Abzüge für Tier 1 Kapital nicht zweimal zum Abzug gebracht werden. Somit gilt zusammenfassend: CET1-Proxy := Tier 1 – hybrides Tier 1 + 50/50% Abzüge von Tier 1 – Summe der Abzüge von Tier 1 und Tier 2 (gemäss Artikel 31 der ERV). 52 Im Rahmen der QIS-CH ging die überwältigende Mehrzahl der Banken davon aus, dass sich ihre RWA unter Basel III nicht um mehr als 10% verändern/steigern würden. / 68/87