Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

dem Ausland machte dies bei den Importen rund 96 % und bei den Exporten fast 87 % des Handelsvolumens aus. Es ist daher von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung, bestehende technische Handelshemmnisse mit der EU abzubauen und neue Handelshemmnisse zu vermeiden. Dieses Ziel verfolgte auch das BauPG und seine Ausführungsverordnung (Verordnung über Bauprodukte, BauPV3). Mit diesen sektoriellen Erlassen wurden im Wege der autonomen Harmonisierung die in der Schweiz geltenden technischen Vorschriften an die bis jetzt für den europäischen Binnenmarkt geltende europäische Bauprodukterichtlinie4 angepasst, um Inkompatibilitäten zwischen den jeweiligen Produktevorschriften zu vermeiden.

Die Schaffung einer der europäischen Bauprodukterichtlinie äquivalenten schweizerischen Referenzgesetzgebung war die Voraussetzung für den Einbezug des Bauproduktebereichs in das bilaterale Abkommen mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA)5. Im Rahmen der Verhandlungen zu den sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union6 hatte sich die EU in den 1990er Jahren nicht bereitgefunden, den Bauproduktesektor in das MRA als Abkommen über die technischen Handelshemmnisse einzuschliessen, da das schweizerische Bauprodukterecht als zu wenig transparent und zu vielschichtig angesehen worden war. Am Ende der 1990er Jahre wurde dann das Schweizer Bauprodukterecht gemäss dem Grundsatz harmonisiert, dass der Bund im BauPG und in der BauPV das Inverkehrbringen der Bauprodukte in der Schweiz regelt und die Kantone in der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)7 die Rechtsgrundlage schaffen, um die Verwendung von Bauprodukten regeln und Anforderungen an Bauwerke festlegen zu können.

Bilaterales Abkommen mit der EU

Nachdem im Jahre 2001 das BauPG und die BauPV und im Jahre 2003 dann die IVTH in Kraft getreten waren, konnten die Verhandlungen mit der EU über ein neues Kapitel für Bauprodukte im MRA beginnen. Diese Verhandlungen konnten mit der Aufnahme des Bauproduktekapitels in das MRA am 12. März 2008 abgeschlossen werden. Bis zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften der Schweiz und der EU im Verhandlungsprozess für das MRA wurden die in der Schweiz angewendeten Prüfungs-, Zulassungs- und Konformitätsbewertungsverfahren und die darauf basierenden Konformitätsdokumente von der EU nicht anerkannt. Dies führte zu unnötigen Doppelprüfungen, Zusatzkosten, Verzögerungen und Wettbewerbsnachteilen für schweizerische Exporteurinnen, die am europäischen Binnenmarkt für Bauprodukte teilnehmen wollten. Mit dem MRA genügt nunmehr eine einzige Konformitätsbewertung durch eine nach dem MRA anerkann-

3 SR 933.01.

4 Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG), ABl. der EU L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12.

5 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vom 21. Juni 1999, SR 0.946.526.81, Mutual Recognition Agreement, MRA.

6 Bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages am 1. Januar 2009 war begrifflich und rechtlich zu differenzieren zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Union (EU). Mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages wurden die Bezeichnungen, die sich auf die „Gemeinschaft“ oder die „EG“ beziehen, durch die Bezeichnungen „Union“ oder „EU“ ersetzt.

7 AS 2003, 270 sowie AS 2004, 2765.