Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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te Konformitätsbewertungsstelle für die Vermarktung auf dem schweizerischen Markt und auf dem EU-Markt. Eine doppelte Konformitätsbewertung entfällt. Ausserdem öffnet das MRA den schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen einen europaweiten Markt für die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführenden Produktprüfungen, Produktzertifizierungen und Zertifizierungen der werkseigenen Produktionskontrolle der Herstellerinnen. Schliesslich profitieren von der Marktöffnung durch das MRA die schweizerischen Verwenderinnen und Verwender von Bauprodukten (Bauherrinnen und Bauherren, Planerinnen und Planer, Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, aber auch Privatpersonen, die im Baumarkt einkaufen) infolge eines deutlich gewachsenen Produktangebots, einer schnelleren Markteinführung von Produkten und des entsprechenden Wettbewerbs in der Branche.
Im April 2011 ist in der EU die neue Bauprodukteverordnung8 in Kraft getreten. Diese löst die Bauprodukterichtlinie aus dem Jahre 1989 ab. Damit ändern sich auf Seiten der EU die technischen Vorschriften für Bauprodukte, denn die Bauprodukteverordnung führt zu einigen grundlegenden, auch konzeptionellen Veränderungen im gesamten Bereich der Vermarktung von Bauprodukten auf dem Binnenmarkt der EU und im EWR. Da sich die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften der Schweiz im Bauproduktebereich auf die bisherige europäische Bauprodukterichtlinie bezieht, muss, um die Gleichwertigkeit der Rechtsgrundlagen im MRA zu erhalten, wegen der neuen europäischen Bauprodukteverordnung auch die Schweizer Bauproduktegesetzgebung angepasst werden. Auf diese Weise sollen die Vorteile des Bauproduktekapitels für die Schweizer Volkswirtschaft auch zukünftig erhalten bleiben und neue technische Handelshemmnisse in diesem Produktesektor vermieden werden.
1.1.2 Europäische Bauprodukteverordnung
Allgemeines
Am 24. April 2011 trat die neue Bauprodukteverordnung der EU (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) in Kraft. Die Bauprodukteverordnung löst die bisherige europäische Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) ab. Schon die Bauprodukterichtlinie war keine typische Richtlinie nach dem Neuen Konzept (New Approach), als sie 1989 in Kraft trat. Die mit den Besonderheiten des Produktbereichs verbundenen Implementierungsprobleme mit der Bauprodukterichtlinie führten dazu, dass im Jahre 2008 die EU-Kommission einen Vorschlag für eine neue Bauprodukteverordnung vorgelegt hat; darin heisst es: „Als Rechtsetzungstechnik zur Verwirklichung des freien Verkehrs und der uneingeschränkten Verwendung von Bauprodukten ist das Neue Konzept nicht geeignet.“9 Bauprodukte sind in vielerlei Hinsicht ein Spezialfall, dem die Gesetzgebung auf europäischer Ebene mittlerweile Rechnung trägt. Und so folgt die neue Bauprodukteverordnung auch nur mit erheblichen Einschränkungen dem Neuen Rechtsrahmen (New Legal Framework), der eine be-
8 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. der EU L 88 vom 4. April 2011, S. 5, Bauprodukteverordnung.
9 Begründung der EU-Kommission zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten vom 23. Mai 2008, KOM(2008) 311 endgültig, S. 2.