Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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harmonisierten technischen Norm in seiner Leistungserklärung. Nicht die harmonisierte Norm schreibt vor, welchen Feuerwiderstandswert die Tür haben muss, sondern nationale gesetzliche Bestimmungen. Die Herstellerin übernimmt aber mit der Deklaration in der Leistungserklärung die Verantwortung dafür, dass die Tür den Feuerwiderstandswert auch tatsächlich einhält.
„Leistungsorientierter Ansatz“ der europäischen Bauprodukteverordnung und Produktesicherheit
Der europäische Gesetzgeber weicht für die Vermarktung von Bauprodukten mit dem an der Produktleistung orientierten Konzept („leistungsorientierter Ansatz“) bewusst von dem Grundsatz ab, nach welchem in den Produktbereichen des New Approach ein Produkt den Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften der EU
– einschliesslich allfälliger harmonisierter europäischer Normen – entsprechen muss, um auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden zu dürfen („deskriptiver Ansatz“). Von Bauprodukten unmittelbar zu erfüllende Anforderungen sind unter der Bauprodukteverordnung hingegen die Ausnahme und nicht die Regel. Sie sind dort relevant, wo ein Bauprodukt einen bestimmten Schwellenwert oder eine bestimmte Leistungsstufe oder –klasse einhalten muss. Anforderungen dieser Art bedürfen unter der Bauprodukteverordnung immer einer rechtlich verbindlichen Bestimmung auf EU-Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten.18
Zum Kerngehalt des „leistungsorientierten Ansatzes“ gehört es, dass Bauprodukte nicht als solche normiert oder standardisiert werden, sondern die Methoden und Verfahren zur Bewertung und Prüfung der Leistung der Produkte. „Die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bausektor lässt sich nur durch harmonisierte technische Spezifikationen erreichen, anhand derer die Leistung von Bauprodukten bewertet wird.“19 Dabei ist die europäische Bauprodukteverordnung sowohl nach dem lex-specialis-Grundsatz als auch nach der lex-posterior-Regel vorrangig zu den Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit20 (Produktsicherheitsrichtlinie). Diese europarechtliche Struktur des Bauprodukterechts hat ihren Ursprung im speziellen Charakter der Bauprodukte als Zwischenprodukte. Wegen dieses speziellen Produktcharakters der Bauprodukte kann auch keine abstrakte „Sicherheit“ dieser Produkte, losgelöst von ihrer Funktion für das Bauwerk, definiert werden. Der europäische Gesetzgeber hat bewusst und in Kenntnis der Produktsicherheitsrichtlinie einen anderen Harmonisierungsansatz für Bauprodukte gewählt als für alle Produkte des „New Approach“ bzw. des Neuen Rechtsrahmens21. Jede denkbare und vernünftige Anforderung an die Sicherheit eines Bauprodukts lässt sich heute im Rahmen der sieben Grundanforderungen an Bauwerke als wesentliches Produktmerkmal beschreiben (z.B. der Schutz vor Quetschungen bei Markisen/Storen nach der harmonisierten Norm EN 13561 im Rahmen der Nutzungssicherheit), wenn diese Anforderung nicht ohnehin schon durch den Anwendungsbereich (scope) einer harmonisierten technischen Spezifikation abge-
18 Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
19 Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
20 Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. der EU L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4ff, Produktsicherheitsrichtlinie.
21 Vgl. Erwägungsgrund 5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, ABl. der EU L 218 vom 13. August 2008, S. 82.