Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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reichsübergreifende Regelung für die Vermarktung von Produkten auf dem Binnenmarkt bilden soll10. Sie berücksichtigt zwar in ihren Bestimmungen diesen Neuen Rechtsrahmen11, weicht dann aber bewusst in wesentlichen Punkten von ihm ab.

Die Bauprodukteverordnung regelt einen speziellen Produktebereich mit zahlreichen Eigenheiten im Vergleich zu anderen Sektoren. Sie verfolgt dennoch das gleiche Ziel wie die bisherige Bauprodukterichtlinie, die auf die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bauproduktesektor zielte und den freien Verkehr dieser Produkte im Binnenmarkt verbessern sollte12. Die neue Verordnung soll jetzt für eine Vereinfachung, grössere Transparenz und höhere Wirksamkeit der bisherigen Regelungen sorgen13.

Auch wenn das Ziel des Abbaus technischer Handelshemmnisse dasselbe bleibt, liegt der Bauprodukteverordnung doch ein anderes Konzept als der Bauprodukterichtlinie zugrunde, um dieses Ziel zu erreichen. Das neue Konzept besteht darin, dass die Informationen über die Produktleistungen harmonisiert werden, indem die Methoden, Verfahren und andere Instrumente zur Beschreibung und Bewertung der Produktmerkmale vereinheitlicht werden sollen14. Die Herstellerin deklariert die Produktleistungen in einer Leistungserklärung15. Die Kategorie der Brauchbarkeit von Bauprodukten nach der bisherigen Bauprodukterichtlinie wird jedoch aufgegeben. Über die Brauchbarkeit eines Produkts entscheiden unter der neuen Bauprodukteverordnung grundsätzlich nur die Verwenderin und der Verwender.

Leistungserklärung

Der Schlüssel zum Verständnis des neuen Harmonisierungskonzepts liegt in der Funktion der Konformität in diesem Konzept. Gemäss den Rechtsvorschriften des New Approach und des Neuen Rechtsrahmens übernimmt die Herstellerin mit einem dem Produkt beigefügten Konformitätsnachweis – ebenso wie nachfolgend mit der CE-Kennzeichnung eines Produkts – die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der EU enthaltenen Anforderungen an das Produkt16. Mit dem neuen Konzept der Leistungserklärung nach der Bauprodukteverordnung übernimmt die Herstellerin dagegen die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung17. Die Herstellerin deklariert den Feuerwiderstand einer Brandschutztür anhand einer

10 Zum Neuen Rechtsrahmen der EU-Binnenmarktvorschriften gehören die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. der EU L 218 vom 13. August 2008, S. 30, die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. der EU L 218 vom 13. August 2008, S. 21 sowie der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, ABl. der EU L 218 vom 13. August 2008, S. 82.

11 Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

12 Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

13 Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

14 Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

15 Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

16 Arg. ex Art. 30 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur CE-Kennzeichnung.

17 Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.