Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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anweisungen oder Sicherheitshinweisen im Sinne des Produktesicherheitsrechts gleichzusetzen, denn nur aus der Leistungserklärung und ihren Begleitdokumenten können die Verwenderin und der Verwender ersehen, für welche Zwecke das Produkt verwendet oder wie es verwendet werden kann und muss (Variante I).
- Die Herstellerin weist mit Konformitätsdokumenten heute ausserdem
bestimmte Produktanforderungen (Schwellenwerte) nach. Diese Anforderungen soll die Herstellerin zukünftig im Rahmen der Leistungserklärung nachweisen. Eine weitere Erleichterung für die Herstellerin soll in der Möglichkeit geregelt werden, nach welcher die Herstellerin zukünftig ihre Leistungserklärung grundsätzlich auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen kann (wobei die Einzelheiten der Bundesrat festlegen soll).
Die Herstellerpflichten lassen sich so zusammenfassen: Die bisherigen Konformitätsdokumente nach BauPG (2001) und PrSG (2010) enthalten Informationen für eine sichere und geeignete Verwendung des Produkts. Diese Pflichten sollen bei der Variante I teilweise erleichtert werden. Was sich nicht ändert ist, dass die Produktinformationen, die die Herstellerin dem Produkt zueignet und die neu in der Leistungserklärung enthalten sein sollen, präzise, unverfälscht und unmittelbar die Verwenderin und den Verwender des Produkts erreichen sollen, damit eine sichere Verwendung des Produkts nicht zu Gefahren im Sinne der Produktesicherheit oder der Bauwerkssicherheit führen.
(b) Pflichten von Importeurin und Händlerin: Die der Herstellerin in der Lieferkette nachfolgenden Wirtschaftsakteurinnen müssen auch heute dafür sorgen, dass das Hauptziel des BauPG (2001) und des PrSG hinsichtlich der Sicherheit erreicht werden kann: die im Hinblick der Produktesicherheit und der Bauwerkssicherheit sichere und geeignete Verwendung eines Bauprodukts. Dazu muss die Händlerin schon heute nach PrSG zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beitragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitwirken (Art. 8 Abs. 4 PrSG). Die Importeurin und die Händlerin treffen auch die gleichen Pflichten wie die Herstellerin, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass mit dem Produkt Gefahren verbunden sind: Sie müssen nach PrSG alle erforderlichen Massnahmen ergreifen und mit den Marktüberwachungsbehörden kooperieren, um diese Gefahren abwenden zu können (Art. 8 Abs. 5 PrSG). Diese Pflichten werden im revidierten BauPG übernommen und mit den Informationen der Leistungserklärung verknüpft, weil diese Informationen eine erhebliche Sicherheitsrelevanz besitzen (s.o.). So kann man die Pflichten der Importeurinnen und Händlerinnen so zusammenfassen, dass diese Wirtschaftsakteurinnen zwar nicht für die richtige Erstellung der Leistungserklärung verantwortlich sind, dass sie allerdings ebenfalls dafür sorgen müssen, dass die Produktinformationen präzise, unverfälscht und unmittelbar die Verwenderin und den Verwender des Produkts erreichen und nicht in ihrem Risikobereich (z.B. auf dem Transport oder in ihrem Lager) die Konformität der tatsächlichen mit der deklarierten Produktleistung verloren geht.