Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten
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Artikel 29 (Verhütung von Masern in Schulen und Kindertagesstätten)
Nur 2 Kantone (BL, LU) begrüssen einen spezifischen Artikel zur Masernbekämpfung. 11 Kantone (FR, GE, GL, GR, JU, NE, SZ, TI, VD, VS, ZH), die GDK und die SGPG sprechen sich für eine generische, auf „übertragbare Krankheiten“ ausgerichtete Bestimmung aus. Die SGS wünscht ebenfalls eine generische Fassung sowie insbesondere die Aufnahme von HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten in die Bestimmung.
Artikel 30 (Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Gesundheitswesens)
Kein Kanton und keine andere Organisation lehnt diese Bestimmung grundsätzlich ab. Es werden jedoch von über 8 Organisationen (davon 5 Kantone) diverse Änderungsvorschläge gemacht, welche auf eine inhaltliche und institutionelle Ausdehnung der Bestimmung oder auf Begriffsklärungen abzielen.
Artikel 31 (Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Freiheitsentzugs)
4 Kantone (BL, GL, GR, NE) und die GDK begrüssen grundsätzlich Bestimmungen zur Verhütung im Freiheitsentzug. BL und die GDK machen jedoch auf die kantonale Zuständigkeit für den Freiheitsentzug sowie auf mögliche hohe Kosten der Umsetzung der vorgeschlagenen Bestimmungen und ihrer Kontrolle aufmerksam. Die SGS plädiert dafür, dass der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Bestimmung explizit auf alle freiheitsentziehenden Massnahmen gemäss Ausländer- und Asylgesetzgebung ausgedehnt werde. Umstritten ist Absatz 2, welcher die von den Institutionen geforderten Verhütungsmassnahmen im Einzelnen konkretisiert. 2 Kantone (AI, SG) beantragen, er sei zu streichen, wobei SG vor einer zu weiten Auslegung der Fürsorgepflicht warnt und betont, dass von den verschiedenen Institutionen des Freiheitsentzuges aufgrund ihrer unterschiedlichen Voraussetzungen bezüglich Sicherheit, Auftrag und Aufenthaltsdauer keine einheitlichen Verhütungsmassnahmen gefordert werden könnten. 5 Kantone (AG, BS, GL, GR, ZH) sind nicht damit einverstanden, dass medizinisches Fachpersonal zum Zwecke von Information (Abs. 2 Bst. b) und Befragung (Abs. 2 Bst. a) von Inhaftierten zu übertragbaren Krankheiten eingesetzt werden sollte, was mehrheitlich mit Ressourcenknappheit begründet wird sowie damit, dass die Information auch anders als mit Fachpersonal sicher gestellt werden könne, beispielsweise durch den Einsatz audiovisueller Medien. 7 Kantone (AG, BE, BS, GR, SH, TG, ZH) haben wesentliche Vorbehalte bis hin zu einer völlig ablehnenden Haltung (BS, GR, TG) gegenüber der unter Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenen Verpflichtung zur Abgabe von sterilen Injektionsmaterialien. Zur Begründung der ablehnenden Haltung werden sicherheits- (BS, TG) und ordnungspolitische (GR) Bedenken angeführt. 2 Kantone (BE, AG) halten dafür, eine Abgabe von sauberem Injektionsmaterial sei nur bei gegebenem Bedarf sinnvoll. Der Kanton ZH ist der Ansicht, eine Abgabe von sauberem Injektionsmaterial müsse im Ermessen der Institution liegen.
Artikel 32 (Verhütungsmassnahmen in Asylzentren)
2 Kantone (GL, GR) begrüssen ausdrücklich Verhütungsmassnahmen in Asylzentren. 4 Kantone (GE, JU, NE, VS) wünschen zusätzlich, dass die Kantone vom Bund über die in den Bundeszentren eingeleiteten medizinischen Massnahmen zu informieren seien, und dass den Kantonen vorgeschrieben werde, die Kontinuität dieser Massnahmen sicher zu stellen. Auch hier ist Absatz 2 umstritten. 2 Kantone (AI, SG) beantragen, er sei zu streichen. 3 Kantone (AG, AI, SH) beantragen, die Informationspflicht sei ausschliesslich in den Bundeszentren wahrzunehmen, andernfalls die Kantone dafür vom Bund zu entschädigen seien (AG). 2 Kantone (AI, BS) erachten es als
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