Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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genen seien zusätzliche bzw. andere Vertretungen in das Koordinationsorgan entweder als permanente Mitglieder oder bedarfsweise aufzunehmen.

Aufbewahrung von Dokumenten (4. Kapitel), Informationssystem (5. Kapitel)

Artikel 85 (Aufbewahrung von Dokumenten und Daten) und Artikel 96 (Löschungsfristen für Daten zur Identifizierung von Personen)

5 Kantone (FR, GE, JU, NE, VS) beantragen in Artikel 85 einen zusätzlichen Absatz, wonach bei chronischen Erkrankungen wie HIV, Hepatitis C oder Syphilis, die bei derselben Person wiederholt über mehr als 10 Jahre gemeldet werden können, Daten solange wie zur Identifizierung von Mehrfachmeldungen nützlich aufbewahrt werden könnten und nicht nur während maximal 10 Jahren, wie im Vorschlag vorgesehen. 4 Kantone (FR, GE, JU, NE) bekräftigen diese Stellungnahme in Bezug auf Artikel 96 (Löschungsfristen für Daten zur Identifizierung von Personen) und fordern für gewisse Krankheiten eine längere Aufbewahrungsmöglichkeit als die vorgesehenen 30 Jahre bis zur Löschung. Die VKS verlangt, die Aufbewahrungsdauer müsse entsprechend den jeweiligen Besonderheiten von Krankheiten angepasst und gegebenenfalls verlängert werden können.

Informationssystem (5. Kapitel)

Hinterfragt werden hier vor allem die Bestimmungen zum sogenannten „Modul Kontaktmanagement“ gemäss Artikel 87 (Struktur des Informationssystems), 89 (Dateneingabe im Modul Kontaktmanagement), und 91 (Zugriff auf das Modul Kontaktmanagement). 4 Kantone (GE, JU, NE, VS) machen geltend, dieses Modul nicht zu nutzen, und sie fordern ebenso wie der Kanton BL und die GDK Unterstützung durch den Bund im Fall eines Nutzungsobligatoriums (unentgeltliche Nutzung, Schulung der Benutzenden). In Bezug auf den Zugriff fordern 6 Kantone (FR, GE, JU, NE, VD, VS), dieser sei in normaler Lage auf das BAG und die Kantonsarztämter zu beschränken, und nur in besonderen Lagen auch militärischen Behörden zu gewähren.

4.1.5. Kostenfolgen

Zumindest 16 Kantone (AG, AI, AR, BL, GL, GR, LU, NE, SG, SO, SZ, TI, VD, VS, ZG, ZH) und die GDK machen darauf aufmerksam, dass die den Kantonen gemäss Vorlage überantworteten Aufgaben mit erheblichen Kostenfolgen verbunden seien. Der Kanton ZG listet die betreffenden Artikel explizit auf und beantragt, es sei insbesondere bezüglich der Artikel 21 (Epidemiologische Abklärungen), Artikel 29 (Verhütung von Masern in Schulen und Kindertagesstätten), Artikel 30 (Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Bildungswesens), Artikel 31 (Verhütungsmassnahmen in Institutionen des Freiheitsentzugs), Artikel 32 (Verhütungsmassnahmen in Asylzentren), Artikel 88 (Dateneingabe im System Meldungen), Artikel 89 (Dateneingabe im Modul Kontaktmanagement) sowie Artikel 102 (Berichterstattung), eine Reduktion des den Kantonen anfallenden administrativen Mehraufwandes zu prüfen. Die Kantone AI und SG machen geltend, vom Bund geforderte Überwachungssysteme seien von diesem abzugelten (Art. 3 EpV). 3 Kantone (GE, JU, NE) vertreten die Ansicht, die Regelung der Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte nach Artikel 19 würde einen erheblichen personellen Mehraufwand nach sich ziehen. Der Kanton ZH vertritt die Ansicht, das BAG sei gegenüber den Kantonen entschädigungspflichtig, wenn es ihnen die Überwachung von bestimmten Verboten und Pflichten im Rahmen des Vollzugs übertrage (Art. 103 Abs. 2 EpV). Schliesslich machen die FMH, das KHM und die BE-KAG auf die zeitlichen und finanziellen Folgen der Bestimmungen zu obligatorischen Meldungen (1. Titel, 2. Kapitel) für die Ärzteschaft aufmerksam und wünschen, der entsprechende Aufwand werde tariflich entschädigt.

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