Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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In Bezug auf Artikel 6 Qualifikation und Berufserfahrung des Laborpersonals: 3 Kantone (GE, JU, TI) und labmedCH erachten eine hälftige Besetzung des mit Analysen beauftragten Laborpersonals durch Personen mit den in der Verordnung vorgeschriebenen Berufsqualifikationen und mit der in der Verordnung vorgeschriebenen Berufserfahrung von einem Jahr als ungenügend. Der Kanton VD, FAMH, LabmedCH und die SGM erachten die geforderten beruflichen Qualifikationen nicht als adäquat und fordern diverse Anpassungen.

4.2.3. Pflichten des Laboratoriums (4. Abschnitt)

In Bezug auf Artikel 14 Aufbewahrung von Unterlagen: 3 Kantone (AI, SG, TI) und SULM erachten die vorgesehene dreissigjährige Aufbewahrungspflicht für Laborprotokolle und Analyseberichte bei Untersuchungen zum Ausschluss von übertragbaren Krankheiten als zu lang.

5. Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der Vorlagen

5.1. Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpV)

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a. Primärdiagnostik: erste Untersuchung einer Probe, um Krankheitserreger nachzuweisen;

b. Referenzdiagnostik: Untersuchung einer Probe im Vergleich zu Referenzproben oder -methoden, um Resultate zu verifizieren, Typen, Varianten oder Resistenzen eines Krankheitserregers zu charakterisieren oder Methoden und Standards zu validieren;

c. Bestätigungsdiagnostik: die einer Primärdiagnostik folgende Untersuchung einer Probe, um ein primärdiagnostisches Resultat zu bestätigen;

d. Zoonose: Krankheit, die vom Tier auf den Menschen oder vom Menschen auf das Tier übertragen werden kann.

Der Kanton ZH wünscht, in den Erläuterungen sei zu klären, ob der Begriff der „Zoonose“ entsprechend der Definition der Weltgesundheitsorganisation WHO auf Krankheiten, welche von und auf Wirbeltiere übertragen werden, einzuschränken sei.

Art. 2 Notfallpläne

1Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie die Kantone erarbeiten erregerspezifische Notfallpläne zur Vorbereitung auf besondere Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit.

2Die Kantone stützen sich bei der Erarbeitung ihrer Pläne auf die Pläne des BAG ab. Sie koordinieren ihre Planung mit ihren Nachbarkantonen und soweit möglich mit dem grenznahen Ausland.

3Bund und Kantone veröffentlichen ihre Pläne in geeigneter Form.

4Sie überprüfen ihre Planung regelmässig.

Ohne Vorbehalt mit dem Artikel einverstanden ist PharmaSuisse, welche explizit die Erarbeitung „erregerspezifischer“ Notfallpläne begrüsst.

Grundsätzlich zustimmend äussern sich 4 Kantone (BL, FR, JU, NE) und die GDK. BL, JU und die GDK begrüssen explizit die vorgesehene Koordination zwischen den Kantonen, machen aber darauf aufmerksam, dass die Vorbereitungs-, Planungs- und Koordinationstätigkeiten umfangreiche Mittel erfordern. FR begrüsst die vorgesehene regionale Koordination ebenso und regt zu-

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