Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/103: Verordnungen zum neuen Epidemiengesetz vom 28. September 2012 (EpG) · 70 Seiten

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Tabelle 3: Statistische Auswertung der Stellungnahmen zur Verordnung über mikrobiologische

Laboratorien Kategorie Vorbehaltlose Änderungswünsche/ Grundsätzliche Ablehnung Total Zustimmung Vorbehalte Überarbeitung Kantone 9 12 0 021

Interkantonale 1 0 0 01

Organisationen Organisationen 7 8 0 217

und interessierte Kreise Total 17 20 0 239

4. Hauptthemen

Die Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der Vorlagen werden in Kapitel 5 dargestellt. Hier werden sie gewichtet und zu Hauptthemen gebündelt. Diese umfassen jene Bestimmungen, welche die Stellungnehmenden am häufigsten zur Äusserung von Bedenken, Änderungswünschen und Vorbehalten, aber auch zu zustimmenden Kommentaren veranlasst haben.

4.1. Epidemienverordnung

4.1.1. Allgemeine Bestimmungen (1. Titel)

Artikel 2 Notfallpläne

Die Verordnung sieht vor, dass sich Bund und Kantone zur Verhütung und frühzeitigen Begrenzung von Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit vorbereiten, indem sie erregerspezifische Notfallpläne erarbeiten. Die Kantone sollten sich dabei mit ihren Nachbarkantonen und, soweit möglich, mit dem grenznahen Ausland koordinieren. Diese Regelung wird von 4 Kantonen (BL, FR, JU, NE) und von der GDK begrüsst. 7 Kantone (AI, LU, SH, SZ, UR, ZG, ZH) bringen Vorbehalte an. Insbesondere wird in Frage gestellt, dass auch Kantone „erregerspezifische“ Pläne erarbeiten sollten. Zudem hält der Kanton TI dafür, dass die internationale Koordination Sache des BAG sei.

4.1.2. Verhütung (3. Titel)

Verhütungsmassnahmen (Kapitel 1)

Das Gesetz sieht in Artikel 19 EpG vor, dass Bund und Kantone in Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten treffen, indem sie für gewisse Bereiche Verhütungsvorschriftgen erlassen, namentlich für Spitäler, Kliniken, Betriebe und Veranstalter von Aktivitäten, welche zu erhöhten Risiken der Übertragung von Krankheiten beitragen, für Institutionen des Bildungs- und Gesundheitswesens, für Institutionen, welche eine besondere Fürsorgepflicht zum Schutz der Gesundheit von Personen in ihrer Obhut haben, sowie im Bereich von technischen Installationen mit Potential zur Verbreitung von Krankheiten. Die folgenden Konkretisierungsvorschläge im Verordnungsrecht waren in der Anhörung umstritten:

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