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Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 19 Seiten

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ISVet-V

5. Verordnung vom 23. November 200529 über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Art. 62 Abs. 4

4 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt übermittelt die Daten dem kantonalen Veterinäramt zur Eingabe in das Informationssystem ASAN nach der Verordnung vom ... 30 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.

6. Verordnung vom 26. Oktober 201131 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Art. 8 Abs. 3

3 Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c und d im Informationssystem für Kontrolldaten Acontrol nach der Verordnung vom ... 32 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft erfasst oder dahin übertragen werden.

7. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201033

Art. 6 Abs. 3 Einleitungssatz

3 Sie geben regelmäßig die folgenden Angaben in die Labordatenbank ALIS nach Artikel 312 Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199534 ein:

8. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199535

Art. 34 Abs. 6

6 Die Ausstellung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstierarzt im Informationssystem ASAN nach der Verordnung vom ... 36 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst zu erfassen.

Art. 61 Abs. 5

5 Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden.

Art. 65 Abs. 2

2 Er gibt die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen aus dem Vollzug des TSG in das Informationssystem ASAN ein und berichtet dem Bundesamt auf Verlangen über die angeordneten Massnahmen.

Art. 65a

Aufgehoben

Art. 84 Abs. 1

1 Der Kantonstierarzt gibt die Daten der ansteckungsverdächtigen Tiere und die Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde, unverzüglich in das Informationssystem ASAN ein. Das BLV kann Weisungen über Form, Inhalt und Fristen der Eingabe erlassen.

Art. 301 Abs. 1 Bst. k

1 Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben:

k. Er erfasst für die nach Buchstabe i anerkannten Betriebe die Bewilligungsnummer, den Namen und die Adresse des Betriebes und die bewilligten Tätigkeiten im Informationssystem ASAN.

Art. 312 Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. a und c

4 Die anerkannten Laboratorien geben regelmässig folgende Angaben in die Labordatenbank ALIS ein:

a. Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind;

29 SR 817.190

30SR ....

31SR 910.15

32SR ....

33 SR 916.351.0

34 SR 916.401

35 SR 916.401

36 SR ....