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Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 19 Seiten

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ISVet-V

4 Der der Gesamtheit der Kantone nach Abzug des Entgelts für die Zugangsstationen verbleibende Anteil an den von ihnen zu tragenden Kosten des Systembetriebs wird nach der Anzahl der ihnen zur Verfügung stehenden Zugangsstationen aufgeteilt.

5 Kantone ohne Zugangsstationen müssen die Kosten für die standardisierte Übermittlung der Daten gemäss den im Bundesrecht vorgesehenen Meldepflichten selbst tragen.

3. Kapitel: Labordatenbank ALIS

Art. 8 Daten

Die Labordatenbank ALIS enthält folgende Daten:

a. Herkunft der Proben, die in anerkannten Laboratorien auf meldepflichtige Seuchen und Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind;

b. Ergebnisse dieser Untersuchungen;

c. Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, Name und Adresse des Tierhalters

Art. 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

Die Daten der Labordatenbank ALIS werden aus dem Informationssystem ASAN bezogen.

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 10 BLV

1 Das BLV sorgt für den Betrieb der Informationssysteme und stellt deren Verfügbarkeit sicher.

2 Es:

a. schliesst Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen;

b. schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab;

c. erlässt technische Weisungen nach Artikel 30;

d. erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung.

3 Es trägt die Verantwortung für die Informationssysteme. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.

Art. 11 Fachstelle

1 Die Fachstelle des BLV für die Informationssysteme (Fachstelle) ist zuständig für:

a. die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;

b. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Information über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;

c. die technischen und fachlichen Anpassungen der Informationssysteme;

d. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer;

e. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;

f. die Durchführung von Schulungen.

2 Sie arbeitet mit den Fachstellen des BLW sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden zusammen.

Art. 12 Gemeinsamer Ausschuss

1 Der gemeinsame Ausschuss besteht aus vier Vertreterinnen und Vertretern des BLV und vier Vertreterinnen und Vertretern der Kantone. Er organisiert sich selbst.

2 Er:

a. wirkt mit bei der Erstellung des Jahresbudgets für den Betrieb;

b. berät das BLV im Hinblick auf fachliche und finanzielle Aspekte des Betriebs;

c. macht Vorschläge für die Weiterentwicklung, setzt Projektgruppen ein und genehmigt deren Ergebnisse.

3 Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.

4 Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.

5 Bei Weiterentwicklungen, die Auswirkungen auf die Subsysteme des BLW haben, zieht der gemeinsame Ausschuss Vertreterinnen und Vertreter dieses Bundesamtes bei.