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Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 19 Seiten
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ISVet-V
Art. 18 Zugriff auf die Systemdaten
Soweit es der Zweck nach Artikel 14 erfordert, haben Administratorinnen und Administratoren des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS online Zugriff auf die Systemdaten.
Art. 19 Zugriff auf die Anwenderdaten
Soweit es der Zweck nach Artikel 14 erfordert, haben Administratorinnen und Administratoren des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS online Zugriff auf die Anwenderdaten.
Art. 20 Zugriff durch beauftragte Dritte
Beauftragten Dritten kann online Zugriff auf Stamm- und Vollzugsdaten gewährt werden, soweit keine besonders schützenswerten Daten betroffen sind. Auf Daten von Betrieben darf ihnen dieser Zugriff nur gewährt werden, wenn dadurch ein Rückschluss auf Persönlichkeitsprofile ausgeschlossen ist.
Art. 21 Erteilung der Zugriffsrechte
1 Die Erteilung der Zugriffsrechte oder die Änderung der Anwenderrolle erfolgt aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Gesuchs an die Fachstelle.
2 Kantonale Anwenderinnen und Anwender, die eine Administratorrolle beantragen, richten das Gesuch an die Fachstelle. Weitere kantonale Anwender richten das Gesuch an die für sie zuständige Vollzugsbehörde. Diese leitet es an die Fachstelle weiter.
3 Die Rechte und die Pflichten der kantonalen Anwenderinnen und Anwender sowie ihre Verantwortlichkeiten sind in der Nutzungsvereinbarung festzulegen.
4 Die Zugriffsrechte der beauftragten Dritten sowie die zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen Massnahmen sind im Rahmen des Auftrags festzulegen.
3. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten
Art. 22 Bekanntgabe von Daten an Behörden
1 Das BLV, das BLW, die BLK, das BAFU, die EZV und die kantonalen Vollzugsbehörden können besonders schützenswerte Daten des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS anderen Behörden bekannt geben, wenn dies ein Gesetz im formellen Sinn vorsieht. Die Bekanntgabe erfolgt in Form von Listen, Berichten oder elektronischen Datensätzen.
2 Im Rahmen von koordinierten Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene können nicht besonders schützenswerte Daten online oder in einer anderen geeigneten Form weiteren Behörden bekannt gegeben werden.
Art. 23 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
1 Ist das BLV aufgrund von schweizerischem oder internationalem Recht zur Erstellung von Berichten verpflichtet, so gibt es die dafür benötigten Daten in anonymisierter Form bekannt.
2 Es berücksichtigt dabei die Anforderungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19925.
Art. 24 Bekanntgabe von Daten an Private
Das BLV, die BLK und die kantonalen Vollzugsbehörden können Personen- und Betriebsdaten des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS Privaten bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen eingewilligt haben.
4. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung
Art. 25 Datenschutz
Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die hierfür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BLV ein Bearbeitungsreglement.
Art. 26 Rechte der betroffenen Personen
1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem ASAN und in der Labordatenbank ALIS Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz.
2 Will eine Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BLV einzureichen.