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Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 19 Seiten
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ISVet-V
Art. 13 Vollzugsbehörden
Die Vollzugsbehörden, welche die Informationssysteme nutzen, sind in ihrem Bereich für die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen verantwortlich. Die Kantone stellen insbesondere durch technische und organisatorische Massnahmen den sicheren Zugang zum Informationssystem ASAN sicher.
2. Abschnitt: Zugriffsrechte
Art. 14 Zugriffsberechtigte Stellen
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten online bearbeiten:
a. das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
b. das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
c. die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV): zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr nach der Verordnung vom 18. April 20073 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten;
d. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Gewährleistung der Tiergesundheit und des Tierschutzes bei Wildtieren;
e. die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK): zur Gewährleistung der Aufsicht über den Vollzug der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung;
f. die kantonalen Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Hygiene von Lebensmitteln, Täuschungsschutz, Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und einwandfreie Primärproduktion sowie zur Erfüllung von kantonalen Aufgaben in diesen Bereichen;
g. beauftragte Dritte: zur Erfüllung der Aufgaben gemäss ihrem Auftrag, sofern die Voraussetzungen von Artikel 20 gegeben sind;
h. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS: zur Sicherstellung der Funktionalität, zur Behebung von Störungen, zur Erteilung von Zugriffsrechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender;
i. anerkannte Laboratorien: zur Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 312 Absatz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954.
Art. 15 Zugriffsrechte
Die Zugriffsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zugriffsberechtigten Stellen und die Zugriffsrechte der beauftragten Dritten sind in den Artikeln 16 - 20 und Anhang 1 geregelt.
Art. 16 Zugriff auf die Stammdaten
Auf die Stammdaten haben online Zugriff:
a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU und der BLK;
b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden;
c. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS.
Art. 17 Zugriff auf die Vollzugsdaten
Soweit es der Zweck nach Artikel 14 erfordert, haben online Zugriff:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administratorinnen und Administratoren des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS auf alle Vollzugsdaten;
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU, der BLK und der kantonalen Vollzugsbehörden auf die folgenden Vollzugsdaten:
1. Daten, die sie selber in das Informationssystem ASAN eingegeben haben,
2. Daten, die im Zusammenhang mit den Meldungen der kantonalen Vollzugsbehörden (Art. 6) angefallen sind,
3. Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, soweit sie für die Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlich sind;
c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien auf die Vollzugsdaten, die sie selber in die Labordatenbank ALIS oder in das Informationssystem ASAN eingegeben haben.