Vorlage
Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 19 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
ISVet-V
2. Kapitel: Informationssystem ASAN
Art. 4 Daten
1 Das Informationssystem ASAN enthält vier Arten von Daten:
a. Stammdaten über Personen und Betriebe: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Personen und Betrieben dienen;
b. Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Tiergesundheit, Tierschutz, und Lebensmittelhygiene erhoben werden;
c. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung des Informationssystems ASAN an die Vollzugsbedürfnisse dienen;
d. Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung des Informationssystems ASAN.
2 Als Stammdaten gelten:
a. die Namen, Adressen und Kontaktangaben der Personen und Betriebe sowie Standortinformationen zu den Betrieben;
b. die Information, ob die Person oder der Betrieb im Informationssystem ASAN aktiv oder inaktiv ist, sowie die automatisch vom System zugeteilte Nummer;
c. die Nummern, die zur Identifikation des Betriebs oder der Person dienen, sowie die Nummer der jeweils zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde;
d. die Kategorisierungen der Betriebe;
e. die Strukturdaten der Betriebe;
f. die Funktionen und Qualifikationen der Personen;
g. Daten zur näheren Charakterisierung von Standorten;
h. Daten zu Einzeltieren wie Art, Gattung, Rasse, Alter, Abstammung.
3 Als Vollzugsdaten gelten insbesondere:
a. Daten aus Meldungen nach Artikel 6;
b. Daten über Kontrollen und Kontrollergebnisse;
c. Daten über Verwaltungsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen.
Art. 5 Datenquellen
Die Daten werden entweder direkt im Informationssystem ASAN erfasst und gespeichert oder von den folgenden Behörden bzw. Informationssystemen übernommen:
a. Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS);
b. Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol);
c. Tierverkehrsdatenbank (TVD);
d. Internetportal Agate ;
e. Betriebs- und Unternehmensregister nach dem Anhang der Verordnung vom 30. Juni 19932 über das Betriebs- und Unternehmensregister;
f. Labordatenbank ALIS;
g. Bundesamt für Statistik und weitere Bundesämter;
h. kantonale Vollzugsbehörden.
Art. 6 Beschaffung der Daten
1 Die Bundesämter, die kantonalen Vollzugsbehörden, öffentliche und private Laboratorien sowie die beauftragten Dritten erfüllen ihre Meldepflichten über das Informationssystem ASAN, soweit das Bundesrecht dies vorsieht.
2 In dringlichen Fällen nach Artikel 57 Absatz 2 TSG kann das BLV anordnen, dass ihm weitere Daten über das Informationssystem ASAN gemeldet werden müssen.
3 Kantone, die eigene Informationssysteme betreiben, sorgen dafür, dass die erhobenen Daten in standardisierter Form an das Informationssystem ASAN übermittelt werden.
Art. 7 Finanzierung
1 Die Kosten für den Betrieb des Informationssystems ASAN gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. An den Kosten für die Fachstelle beteiligen sich die Kantone im Umfang von 100 000 Franken jährlich.
2 Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Zugangsstationen. Für Kantone mit mehr als zwei Zugangsstationen werden für die zusätzlichen Zugangsstationen reduzierte Beiträge vorgesehen.
3 Das Entgelt der Kantone für die Zugangsstationen wird in der Nutzungsvereinbarung geregelt.