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Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 19 Seiten
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ISVet-V
Art. 27 Berichtigung von Daten
Die Behörde oder die anerkannten Laboratorien, welche die Daten in das Informationssystem ASAN oder die Labordatenbank ALIS eingegeben bzw. übermittelt haben, sorgen für die Berichtigung unrichtiger Daten
Art. 28 Informatiksicherheit
1 Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20117.
2 Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Systemsicherheit Teil der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen sowie den für die technische Wartung des Informationssystems ASAN mit Dritten abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind.
3 Die Kantone sorgen für die Informatiksicherheit in ihrem Bereich.
Art. 29 Archivierung und Löschung der Daten
1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19988.
2 Die Löschung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzug
Das BLV erlässt technische Weisungen betreffend namentlich:
a. die Spezifizierung von Schnittstellen und Datenübertragungsmechanismen zu anderen Subsystemen und zu Informationssystemen der Kantone oder von beauftragten Dritten;
b. die Datenübertragungsfrequenzen;
c. die Standardisierung von Dateninhalten und Referenzlisten;
d. die technischen und organisatorischen Anforderungen zur Benützung des Informationssystems ASAN und der Labordatenbank ALIS.
Art. 31 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.