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Vernehmlassung 2012/104: Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V) · 19 Seiten
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c. Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, Name und Adresse des Tierhalters.
9. Verordnung vom 18. April 200737 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Art. 27 Zulassung als Ausfuhrbetrieb
4 Die zuständige kantonale Behörde gibt die Zulassungsdaten regelmässig in das Informationssystem ASAN nach der Verordnung vom ... 38 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein. Das BLV erstellt daraus ein Verzeichnis der zugelassenen Ausfuhrbetriebe.
10. Verordnung vom 25. Mai 201139 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 13
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt meldet die Bewilligung einschliesslich Bewilligungsnummer, Name und Adresse des Betriebes und der bewilligten Tätigkeiten dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) über das Informationssystem ASAN nach der Verordnung vom ... 40 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.
37 SR 916.443.10
38SR ....
39 SR 916.441.22
40 SR ....