Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 10 Seiten
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den ursprünglichen Zweck erhalten bleiben sollen. Andererseits sind neu auch Fälle zu erfassen, in denen eine Baute noch landwirtschaftlich benötigt wird, aber trotzdem unter Artikel 24c RPG fällt. In solchen Fällen muss sichergestellt werden, dass die Baute weiterhin für landwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung steht. Insbesondere darf die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 24c RPG nicht mehr automatisch zur Bewilligung einer Abparzellierung nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) führen.
Die Verankerung der Grundsätze in Artikel 43a bringt demnach zwar eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dieser Grundsätze auf die Artikel 24b und 24c RPG. Bezüglich der Tragweite der Kriterien kann allerdings weitgehend auf das geltende Recht verwiesen werden (Art. 24d Abs. 3 RPG und Art. 39 Abs. 3 RPV). Die neue systematische Einbettung bringt einige Anpassungen im Wortlaut mit sich.
10/10 L061-0089