Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 10 Seiten
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b. Anpassung der Raumplanungsverordnung an die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom
23. Dezember 2011
Mit der Revision sollen einerseits die Änderungen in der Verordnung vorgenommen werden, die direkte und automatische Folge der Gesetzesrevision sind. Andererseits sind jene Grenzen zu verankern, die der neue Artikel 24c Absatz 3 Satz 2 RPG verlangt bzw. das Parlament in Aussicht gestellt hat. Schliesslich werden die dabei auftauchenden gesetzessystematischen Probleme zum Anlass genommen, um eine gewisse Harmonisierung der allgemeinen Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen vorzunehmen. So werden die Kriterien, die neu in Artikel 43a Buchstabe a – d des Revisionsentwurfs RPV (E-RPV) geregelt sind und die bisher nur für Bewilligungen nach Artikel 24d RPG bzw. Artikel 39 RPV ausdrücklich verankert waren, künftig auch auf Bewilligungen nach den Artikeln 24b, 24c und 37a RPG für anwendbar erklärt. Es geht dabei um das Kriterium des Wegfalls bzw. der Sicherung des ursprünglichen Zwecks (Artikel 43a Buchstabe a E-RPV), um die Vermeidung von Ersatzbauten (Buchstabe b), das Genügen der vorhandenen Erschliessung (Buchstabe c) und die Sicherung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Buchstabe d). Ein grosser Teil dieser Kriterien dient dem in Artikel 24c Absatz 3 Satz 2 RPG ausdrücklich geforderten Schutz der Landwirtschaft.
Der neue Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c E-RPV soll den Bedenken entgegen treten, die Gesetzesrevision vom 23. Dezember 2011 könnte dazu führen, dass die ursprünglich bloss temporär bewohnten Bauten ihren Charakter verlieren und zu ganzjährig bewohnten Bauten mit entsprechend hohen
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Ansprüchen der Bewohner umgenutzt würden . Da bauliche Veränderungen im Vollzug wesentlich einfacher zu erfassen sind als die Ausdehnung der Nutzung (die oft schleichend vorangeht und im Laufe der Jahre ein erhebliches Ausmass annehmen kann), wird auf diese baulichen Veränderungen ein besonderes Augenmerk gelegt: wo sie eine wesentlich veränderte Nutzung zulassen, wird der Rahmen der Wesensgleichheit und damit des nach Artikel 24c RPG Bewilligbaren gesprengt.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Artikel 34a
Hauptvorschlag
Der Hauptvorschlag sieht vor, konkrete Vorgaben für die Effizienz der Wärmeverteilung zu machen und als Bewilligungsvoraussetzung in der RPV einen maximal zulässigen Wärmeverlust bei der Verteilung zu verankern. Massstab soll die zugeführte Wärme, d.h. diejenige Energiemenge sein, die in das Verteilnetz eingespiesen wird. Beim Transport zu den Abnehmern darf maximal 10 Prozent dieser Wärme verloren gehen. Mit anderen Worten muss die Wärmeverteilung so ausgelegt sein, dass der Wirkungsgrad 90 Prozent beträgt.
Dieser Wert orientiert sich an Planungsgrundlagen und Zielwerten, wie sie für Wärmeverbünde innerhalb der Bauzonen gelten. Branchenstandard für Planung und Realisierung von Holzfeuerungsanla-
® ® gen mit oder ohne Wärmenetz bildet das Qualitätsmanagement Holzheizwerke (QM Holzheizwerke , u.a. mit Q-Leitfaden und Planungshandbuch; www.qmholzheizwerke.ch). Diese Hilfsmittel werden in der Schweiz, Deutschland und Österreich angewendet und deren Erarbeitung wurde u.a. von Holzenergie Schweiz getragen und finanziell vom Bundesamt für Energie (BFE) unterstützt. Sie sind projektbezogen anwendbar und verfolgen das Ziel, die fachgerechte Konzeption, Planung und Ausführung der Wärmeerzeugungsanlage und des Wärmenetzes zu erleichtern. Zu den dort festgelegten
6 Details dazu s. unten, Erläuterungen zu Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c RPV, Seite 8. 5/10 L061-0089