Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 10 Seiten
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Relevant und für die Baubewilligung zu prüfen sind die Holzfeuerungsanlage, inkl. eines allfälligen Spitzenlastsystems, und das Wärmenetz. Eine Holzheizung kann knapp mehr als 80 Prozent Wir-
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kungsgrad erreichen , die Wärmeverteilung bei optimaler Auslegung und energiedichten Gebieten 90 Prozent (vgl. dazu oben, Hauptvorschlag). Insgesamt ergibt sich daraus somit ein Nutzungsgrad des Wärmeverbundes von 72 Prozent (0.8 x 0.9 = 0.72) bzw. Verluste von 28 Prozent. Wie beim Hauptvorschlag sind auch hier die Effizienzgrenzen so anzusetzen, dass nur Anlagen davon erfasst werden, die auch innerhalb der Bauzonen gefördert würden.
2. Artikel 39 Absatz 3
Ein grosser Teil der Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 39 Absatz 3 RPV wird neu in Artikel 43a geregelt. In Artikel 39 Absatz 3 verbleibt nur das Kriterium der im Wesentlichen unveränderten äusseren Erscheinung und baulichen Grundstruktur. Zusammen mit Artikel 43a ergeben sich keine materiellen Änderungen in Bezug auf die Bewilligungstatbestände von Artikel 39 Absatz 1 und 2 RPV.
3. Artikel 41
Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 24c RPG muss auch Artikel 41 RPV angepasst werden. Bis zur jüngsten Revision des RPG erfasste Artikel 24c RPG nur altrechtliche nichtlandwirtschaftliche Bauten, da nur solche durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig werden konnten. Da mit der Revision von Artikel 24c RPG vom 23. Dezember 2011 neu auch altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten vom Anwendungsbereich umfasst werden, ist Artikel 41 entsprechend anzupassen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass altrechtliche Bauten generell unter Artikel 24c RPG fallen, soweit es sich nicht um unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen handelt (Abs. 2).
Der Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG umfasst demnach einerseits sämtliche Bauten und Anlagen, die bereits nach bisherigem Recht unter diese Bestimmung fielen, andererseits die altrechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten, die bisher von Artikel 24d Absatz 1 RPG erfasst wurden.
Da in den weiteren Bestimmungen der Begriff der altrechtlichen Bauten und Anlagen verwendet werden soll, wird dieser durch die Einfügung der entsprechenden Klammerbemerkung am Schluss von Absatz 1 eingeführt.
4. Artikel 42
Die Anpassung der Sachüberschrift ist eine rein redaktionelle Anpassung an die Revision des Gesetzes. Der in Artikel 41 Absatz 1 neu eingeführte Begriff der altrechtlichen Bauten und Anlagen soll helfen, hier die Verständlichkeit zu verbessern.
Die Absätze 1 bis 3 präzisieren, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung als teilweise oder eine Erweiterung als massvoll gilt (Art. 24c Abs. 2 RPG). Sie sagen insbesondere nichts darüber aus, wann das Kriterium des neuen Artikels 24c Absatz 4 RPG erfüllt ist. Dieser Umstand soll durch die Umformulierung des ersten Satzteils von Absatz 1 sichtbar gemacht werden.
In Absatz 2 wird eine bloss redaktionelle Anpassung an die in Artikel 24c Absatz 3 RPG verwendete Formulierung vorgenommen.
9 Bei Installation einer Anlage der Kategorie A gemäss Norm EN 303-5 bzw. mit Qualitätslabel von Holzenergie Schweiz (Bezug z.B. http://www.bfe.admin.ch/dokumentation/publikationen/index.html?start=0&marker_suche=1&ps_text=Qualit%E4tssiegel). 7/10 L061-0089