Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

nehmlassung zu geben, in dem die Referendumsfrist noch nicht abgelaufen ist. Vielmehr soll die signalisierte Dringlichkeit ernst genommen und die Revision möglichst rasch in Kraft gesetzt werden.

2. Grundzüge der vorgeschlagenen Regelung

a. Transport von Wärmeenergie aus Landwirtschaftsbetrieben in die Bauzone

Es werden zwei Vorschläge – ein Hauptvorschlag und ein Variantenvorschlag – für eine Neuregelung von Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe c RPV unterbreitet. Beide Vorschläge zielen darauf ab, das heutige Kriterium der „Gebäudegruppe“ zu ersetzen und die Regulierung über Zielvorgaben an die Energieeffizienz der Wärmeproduktion und/oder der Wärmeverteilung vorzunehmen. Gemäss Hauptvorschlag wird einzig auf die Wärmeverteilung abgestellt und ein maximal zulässiger Verlust beim Wärmetransport vorgegeben. Der Variantenvorschlag bezieht zusätzlich auch die Holzfeuerungs- bzw.

Heizanlage in die Effizienzüberlegungen ein und statuiert einen minimalen Wirkungsgrad.

In beiden Fällen bildet nicht mehr die Distanz zwischen Gebäuden die wichtigste Bewilligungsvoraussetzung, sondern die energetische Effizienz. Die Kriterien werden dabei jenen angenähert, die auch innerhalb der Bauzonen zur Anwendung gelangen, wenn es um die Frage geht, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Anlagen als förderungswürdig bzw. besonders effizient gelten sollen. Dies bedeutet, dass künftig der Ort der Wärmeproduktion und der Ort der Wärmeabnahme in keiner festgelegten räumlichen Beziehung mehr zueinander stehen müssen. Können die Effizienzkriterien eingehalten werden, so muss das landwirtschaftliche Betriebszentrum mit den Wärmeerzeugungsanlagen nicht mehr unmittelbar an die zu versorgende Bauzone grenzen.

Wo die Effizienzkriterien aus der Landwirtschaftszone heraus nicht eingehalten werden können, bedeutet dies nicht, dass innovative Landwirte keine entsprechenden Einkommensmöglichkeiten hätten. Auch bei Standorten innerhalb der Bauzonen kann ein Landwirt offerieren, eine entsprechende Anlage zu planen und in langfristigen Verträgen die Lieferung des Holzes und den Betrieb der Anlage zu übernehmen. Die Unterbringung der Heizzentrale auf dem Landwirtschaftsbetrieb ist dazu nicht zwingend.

Das vorgeschlagene energetische Effizienzkriterium lässt trotzdem sowohl in räumlicher Hinsicht als auch punkto Konzeption und Ausgestaltung eines Wärmeverbundes mehr Flexibilität für den Landwirt. Ein weiterer Vorteil ist, dass es bereits heute eine, allerdings nicht näher konkretisierte, Bewilligungsvoraussetzung für Biomassenanlagen bildet (vgl. Art. 34a Abs. 3 RPV) und Effizienzvorgaben auch für die Beurteilung oder Subventionierung von Wärmeverbünden im Baugebiet angewendet werden.

Umgekehrt kann als Nachteil eines solchen Regelungsansatzes gewertet werden, dass der räumliche Konnex zwischen Wärmeproduktion und Wärmeabnahme u.U. stark gelockert und ein Wärmetransport auch über weitere Distanzen zulässig ist, wenn eine genügend grosse Energiemenge abgesetzt werden kann. Zudem ist das Kriterium technikabhängig – je effizienter die Technik, desto längere Distanzen sind zulässig – und die Prüfung der Einhaltung der Effizienzvorgaben im Baubewilligungsverfahren ist nicht einfach. Diese Nachteile sind allerdings zu relativieren: Der Wärmetransport erfolgt unterirdisch, so dass eine längere Transportleitung zumeist nicht mit grösseren räumlichen Auswirkungen verbunden ist, zumindest nicht in Bezug auf das Landschaftsbild. Die Komplexität in der Rechtsanwendung wird zudem reduziert durch die in der Praxis vorhandenen und, soweit ersichtlich, schweizweit einheitlichen Planungs- und Qualitätsstandards (vgl. dazu unten, Erläuterungen zu Artikel 34a, Seite 5). Die Nachteile werden durch die genannten Vorteile dieses Regelungsansatzes somit überwogen.

4/10 L061-0089