Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 10 Seiten
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beschränkten Palette neuer Nutzungsmöglichkeiten, die in der Regel mit Buchstabe c nicht mehr vereinbar wäre.
Artikel 24c Absatz 4 RPG erscheint als präzise genug; es wird daher im Moment darauf verzichtet,
dieses Bewilligungserfordernis in der RPV zu präzisieren.
5. Artikel 42a
Da die altrechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten künftig unter Artikel 24c RPG fallen, können aus Artikel 42a RPV die Bestimmungen gestrichen werden, welche sich auf diese Bauten bezogen. Dies betrifft insbesondere Absatz 2. Es verbleiben die Bestimmungen, die sich auf die neurechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten beziehen. Sie sind redaktionell auf die neue Situation anzupassen, ebenso die Sachüberschrift.
6. Artikel 43
Drei Buchstaben können aus der Aufzählung in Artikel 43 Absatz 1 RPV gestrichen werden, da sie in den neuen allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 43a aufgehen: Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d und e RPV gehen in Artikel 43a Buchstabe c auf. Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe f RPV entspricht neu Artikel 43a Buchstabe e, der ebenfalls eine umfassende Interessenabwägung verlangt. Zudem wird der besseren Verständlichkeit halber auch hier der Begriff "altrechtlich" neu in die Sachüberschrift eingefügt.
7. Artikel 43a
Nach geltendem Recht sind bei der Umnutzung von landwirtschaftlichen Wohnbauten für nichtlandwirtschaftliche Wohnzwecke eine Reihe von Bewilligungsvoraussetzungen zu beachten, die in Artikel 24d Absatz 3 RPG verankert sind. Soweit landwirtschaftliche Wohnbauten neu Artikel 24c RPG unterstellt sind, kommen diese Bewilligungsvoraussetzungen aus systematischen Gründen nicht mehr zur Anwendung. Die gesetzgeberische Absicht bestand jedoch erklärtermassen nicht darin, auf die entsprechenden Einschränkungen, die insbesondere auch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung schützen, gänzlich zu verzichten. Vielmehr hat es der Gesetzgeber aus rechtsetzungstechnischen Gründen dem Bundesrat überlassen, diese Grenzen im Rahmen der Verordnung festzuschreiben. Einzig das in Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG verankerte Kriterium der im Wesentlichen unveränderten äusseren Erscheinung und baulichen Grundstruktur, welches Abbruch und Wiederaufbau einer Baute nicht zulässt, soll nicht mehr zur Anwendung gelangen.
Die Kriterien von Artikel 24d Absatz 3 RPG, die neu auch für die Artikel 39 – 43 RPV generell gelten sollen, sind zu einem guten Teil identisch mit den Kriterien in Artikel 39 Absatz 3 RPV, welche für Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten massgebend sind. Es handelt sich um Grundsätze, welche die allgemeine Interessenabwägung konkretisieren. Es ist einfacher und verständlicher, sie einem eigenen Artikel allgemein zu verankern, statt sie in verschiedenen Artikeln wiederholt aufzuführen.
Nicht zu den verallgemeinerbaren Bewilligungsvoraussetzungen gehört wie bereits erwähnt Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b RPG, aber auch das Eignungskriterium in Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe a RPG, das bewusst nicht in den Katalog der Voraussetzungen von Artikel 39 Absatz 3 RPV aufgenommen wurde.
Buchstabe a wird einerseits vom Wortlaut her dem Umstand angepasst, dass nicht nur zonenkonforme (und unter diesen insbesondere landwirtschaftliche), sondern auch standortgebundene Bauten für 9/10
L061-0089