Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 10 Seiten

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Buchstabe b regelt mit einem messbaren Kriterium die äusserste Grenze von Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens. Wird diese Grenze überschritten, so ist die Bewilligung in jedem Fall ohne weitere Prüfung zu verweigern, da die Wesensgleichheit verletzt ist.

Verschiedene Revisionen von RPG und RPV haben in die Richtung gezielt, Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens zu erleichtern, solche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens zu erschweren. Mit der Teilrevision des RPG vom 23. Dezember 2011 ist diesbezüglich ein weiterer Schritt erfolgt: Gemäss Artikel 24c Absatz 4 RPG müssen Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. In vielen Fällen wird bei einer Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens keines dieser drei Kriterien erfüllt sein. Dieser Umstand soll durch Einfügung des folgenden Satzteils transparent gemacht werden: "und werden insbesondere die Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG eingehalten".

Da neu auch landwirtschaftliche Wohnbauten unter diese Bestimmung fallen, kann nicht mehr von der "zonenwidrig genutzten Fläche" gesprochen werden. Eine sachgerechte und leicht verständliche Anpassung des Wortlauts erweist sich als schwierig, nicht zuletzt deshalb, weil praxisgemäss die in der RPV erwähnten zahlenmässigen Grenzen bezüglich zweierlei Messgrössen eingehalten werden müssen: bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossflächen (die bereits nach geltendem Recht ausdrücklich in Art. 42 Abs. 3 Bst. a erwähnt sind; es handelt sich um die Hauptnutzflächen, bei bewohnten Bauten insbesondere um die eigentlichen Wohnräume) einerseits, und bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und von Nebenflächen wie Garagen, Hei-

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zungsräumen und ähnlichen Flächen) andererseits . Unter diesen Voraussetzungen erscheint es sachgerecht, die genannte Berechnungsart ausdrücklich in der RPV zu verankern. Zur Erläuterung kann auf die entsprechende, in Fussnote 10 erwähnte Vollzugsempfehlung verwiesen werden (a. a. O. Ziff. 3.3).

Gänzlich neu ist Buchstabe c. Ihm kommt insbesondere in Bezug auf jene Bauten Bedeutung zu, die ursprünglich bloss im Sommer bewohnt bzw. bewohnbar waren. Die Kommission für Umwelt, Raum-

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planung und Energie des Nationalrats hat in ihrem Bericht vom 22. August 2011 bereits auf das Problem dieser so genannten Temporärwohnbauten hingewiesen, und es wurde auch im Rahmen der

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parlamentarischen Beratung nochmals betont . Ständerat Bischofberger hat als Berichterstatter der Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, es müsse sichergestellt werden, dass auch Temporärwohnbauten, soweit sie unter Artikel 24c des Raumplanungsgesetzes fallen, ihren Charakter als sol-

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che nicht verlieren . Dem soll nun mit dem neuen Kriterium in Buchstabe c Rechnung getragen werden, wonach die Identität nicht im Wesentlichen gewahrt bleibt, wenn bauliche Veränderungen eine wesentlich veränderte Nutzung ermöglichen. Die allgemeine Umschreibung wird es den Bewilligungsbehörden erlauben, mit zunehmender Erfahrung eine sachgerechte Praxis dazu zu entwickeln.

In der Regel wird insbesondere ein Abbruch und Wiederaufbau einer ursprünglich bloss temporär bewohnten Baute zu wesentlich veränderten Nutzungsmöglichkeiten führen. Gleiches gilt, wenn in eine im Wesentlichen unbeheizte Baute eine Heizung eingebaut werden soll. Auch der Anschluss einer ursprünglich nicht elektrifizierten Baute an das elektrische Stromnetz führt zu einer kaum mehr

10 Diese Berechnungsart wurde vom ARE vorgeschlagen (B UNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2001, Register V, "Bewilligungen nach Artikel 24c RPG: Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen" [nachfolgend: Bewilligungen nach Artikel 24c RPG]) und vom Bundesgericht geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.290/2004 vom 7. April 2005, E. 2.3.3).

11 BBl 2011 7083, S. 7089.

12 Votum von Bundesrätin Doris Leuthard, AB 2011 N 1811.

13 AB 2011 S 1162. 8/10 L061-0089