Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 10 Seiten
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innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs liegen und die Wärme zur Versorgung von Bauten und Anlagen dient, welche zusammen mit dem Hofbereich eine Gebäudegruppe bilden (Art. 34a Abs. 1 Bst. c RPV). Dies stellt, im Sinne des raumplanerischen Konzentrationsprinzips, einen Siedlungszusammenhang zwischen der Heizzentrale und den versorgten Bauten innerhalb der Bauzonen sicher und bewirkt faktisch, dass eine solche Anlage gleich effizient arbeitet, wie dies bei einem Standort innerhalb der Bauzonen der Fall wäre.
Diese Bewilligungsvoraussetzung wurde teilweise als zu eng und nicht sachgerecht kritisiert. Es wurde in der Praxis nicht verstanden, weshalb eine Bewilligung bloss deshalb verweigert werden musste, weil das landwirtschaftliche Betriebszentrum nicht unmittelbar an die zu versorgende Bauzone angrenzt.
Am 13. März 2008 reichte Ständerat Werner Luginbühl eine Motion mit folgendem Wortlaut ein: „Der Bundesrat wird beauftragt, möglichst rasch die einschlägigen Gesetzesvorschriften so anzupassen, dass Wärmeenergie, welche auf einem Landwirtschaftsbetrieb produziert wird, in einem Fernwärmenetz auch über grössere Distanzen in die Bauzonen transportiert werden darf.“ Die Motion wurde damit begründet, die in Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe c RPV verwendeten Begriffe "Hofbereich" und "Gebäudegruppe" seien sehr eng. Die entsprechende Einschränkung sei unzweckmässig zulasten der Landwirtschaft und damit der dezentralen und ökologisch sinnvollen Energiegewinnungsmöglichkeiten ausserhalb der Bauzonen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Energie aus einem Blockheizkraftwerk über längere Distanzen in die Bauzonen abgegeben werden dürfe.
Der Bundesrat erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2008 bereit, über Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe c RPV hinaus Spielräume zu suchen, um die Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen so weit zu lockern, als dies für das angestrebte Ziel als notwendig und sinnvoll und mit Blick auf die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet vertretbar erscheint. Er stellte in Aussicht, dies auf Verordnungsstufe zu tun, und beantragte die Annahme der Motion. Diese wurde vom Ständerat am 12. Juni 2008 und vom Nationalrat am 28. April 2009 angenommen und damit an den Bundesrat überwiesen.
b. Anpassung der Raumplanungsverordnung an die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom
23. Dezember 2011 (Art. 39 – 43a)
Am 23. Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte eine Teilrevision des RPG verabschiedet, mit der eine Standesinitiative des Kantons St. Gallen umgesetzt wird. Damit haben sie das zentrale
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Anliegen vieler Kantone erfüllt, künftig alle altrechtlichen Wohnbauten gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob sie 1972 landwirtschaftlich genutzt wurden oder nicht. Diese Revision wurde vom Parlament als dringlich erachtet und daher in einer eigenständigen Vorlage realisiert, obwohl im Rahmen der zweiten Etappe der Revision des RPG eine Gesamtüberarbeitung der Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen in Vorbereitung ist. Im Bewusstsein, dass die Revision gewisse Probleme aufwarf, die im Gesetz selber nicht gelöst werden, wurde dem Bundesrat übertragen, die nötigen
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Grenzen zu setzen . Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass im Rahmen der Gesamtüberarbeitung versucht werden soll, die revidierten Bestimmungen besser in eine gesamthafte Regelung einzubetten.
Die Zustimmung zur Gesetzesrevision war im Nationalrat wie im Ständerat so gross, dass es vertretbar erscheint, die Umsetzung des Gesetzes in der Verordnung bereits zu einem Zeitpunkt in die Ver-
4 Als altrechtlich werden gemäss Artikel 41 Absatz 1 Bauten und Anlagen bezeichnet, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde.
5 Artikel 24c Absatz 3 Satz 2 RPG; Bericht vom 22. August 2011 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (BBl 2011 7083, S. 7089). 3/10 L061-0089