Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/11: Teilrevision der Raumplanungsverordnung · 10 Seiten

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Qualitätszielen gehören u.a. ein hoher Nutzungsgrad und niedrige Verteilungsverluste. Für kleinere

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Holzfeuerungsanlagen wird überdies zurzeit ein vereinfachtes Planungstool (QMmini ) eingeführt, das

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ein kostengünstiges Controlling erlaubt .

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Die Holzfeuerungsplaner und die kantonalen Energiefachstellen sind auf QM-Holzheizwerke geschult. Einige Kantone verlangen die Einhaltung dieses QM als Bedingung im Rahmen der kantonalen Förderung. Auch gemäss Harmonisiertem Fördermodell der Kantone (HFM 2007) gehört die Einhaltung dieser Qualitätsvorgaben bzw. die fachgerechte Planung auf dieser Grundlage zu den Voraus-

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setzungen für eine Förderung von Holzfeuerungen .

Für Konzeption und Ausführung von Holzfeuerungsanlagen mit Wärmenetz in der Landwirtschaftszone wird naheliegenderweise ebenfalls auf diese Standards abgestellt, zumal die technische Ausgestaltung und die Berechtigung für Förderbeiträge nicht von der Lage in einer bestimmten Nutzungszone abhängig sind. Der Zielwert von zehn Prozent Wärmeverlust auf dem Verteilnetz mag eine relativ ambitiöse Vorgabe sein, besonders weil in der Landwirtschaftszone häufig Anlagen mit kleineren Leistungen installiert werden. Um diesen Wert zu erreichen, muss, je nach Betriebsweise und Vorlauf-Temperaturniveau, eine Wärmemenge von rund 1,3 MWh pro Jahr und Trassenlänge (Stamm-,

Zweig- und Hausanschlussleitungen des Wärmenetzes) abgesetzt werden können. Im ländlichen Raum ist es u.U. schwierig, solche Anschlussdichten zu erreichen, durch einen Wärmetransport in die Bauzonen aber erreichbar. Angesichts des gewichtigen Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und

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Nichtbaugebiet und des Sinns und Zwecks von Artikel 16a Absatz 1 RPG rechtfertigt es sich, für die Privilegierung in Form einer punktuelle Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet mindestens die gleichen Anforderungen zu stellen wie für die Förderung solcher Anlagen im Baugebiet.

Um die Regelung möglichst einfach zu halten, wird im Verordnungstext darauf verzichtet, zwischen Leitungen, die in die Bauzonen führen und solchen, die Gebäude in der Landwirtschaftszone erschliessen, zu differenzieren. Vielmehr soll der Wärmeverlust grundsätzlich auf dem ganzen Netz berechnet werden. Davon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine landwirtschaftliche Liegenschaft ebenfalls angeschlossen werden soll und dies gestützt auf Artikel 16a RPG zulässig wäre.

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Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Grundlage von Artikel 16a Absatz 1 RPG nur Bauten und Anlagen abdeckt, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse nötig sind. Anlagen zur Verfeuerung fossiler Brennstoffe sind davon klarerweise nicht abgedeckt. Wo für den Spitzenlastbetrieb ein zusätzliches System installiert werden soll, muss dieses entweder ebenfalls mit Biomasse betrieben oder innerhalb der Bauzonen untergebracht werden.

Der Hauptvorschlag entspricht einem bereits gut dokumentierten, in der Praxis verankerten Beurteilungsschema. Er erscheint einfacher handhabbar als das Abstellen auf das Gesamtsystem (vgl. Variantenvorschlag). Dabei wird in Kauf genommen, dass die Effizienz bzw. Ineffizienz der Heizzentrale bzw. Holzfeuerungsanlage raumplanungsrechtlich ausgeblendet wird.

Variante

Als Alternative zum Hauptvorschlag wird ein Varianten-Vorschlag unterbreitet, bei dem für die Bewilligung nach Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe c RPV nicht nur auf die Effizienz der Wärmeverteilung abgestellt wird, sondern auf diejenige des Gesamtsystems, also einschliesslich der Wärmeproduktion.

7 Vgl. Holzenergie Schweiz, Jahresbericht 2010, S. 12; www.qmholzheizwerke.ch.

8 Vgl. Bundesamt für Energie BFE/Konferenz Kantonaler Energiefachstellen EnFK (Auftraggeber) bzw. Infras AG (Auftragnehmer), Harmonisiertes Fördermodell der Kantone (HFM 2007), Schlussbericht, Zürich/Bern 2007, verabschiedet von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren EnDK am 31. August 2007. 6/10 L061-0089