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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 40 Seiten

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Medizinische Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. 10. 1976

Sehvermögen

Sehschärfe besseres Auge: 0,8 / schlechteres Auge: 0,5

(einzeln gemessen)

Gesichtsfeld Gesichtsfeld horizontal minimal 140 Grad.

Erweiterung nach rechts und links minimal 70 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 30 Grad. Das zentrale beidäugige

Gesichtsfeld muss bis 30 Grad normal sein.

Doppelsehen Normale Augenbeweglichkeit (keine

Doppelbilder)

Dämmerungssehen und Keine wesentliche Einschränkung des

Blendempfindlichkeit Dämmerungssehvermögens. Keine wesentlich

erhöhte Blendempfindlichkeit.

Hörvermögen Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m,

bei einseitiger Taubheit 6 m. Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.

Alkohol, Betäubungsmittel Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter und psychotrop wirksame Missbrauch. Keine Substitutionstherapie.

Medikamente

Psychische Störungen Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen

Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung. Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.

Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.

Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen,

insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen. Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen.

Keine erhebliche Intelligenzminderung.