Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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munikationstechnologien geschlossen, welche nicht nur für die Bundesverwaltung oder die kantonalen Behörden von grosser Bedeutung sein werde, sondern auch für die Privatwirtschaft wichtige Anhaltspunkte geben könne. Insecor heisst die Gesetzesvorlage grundsätzlich gut, bringt dazu aber einige Überlegungen und Anregungen ein.
Die it-rm begrüsst es sehr, dass ein Gesetzesentwurf dem Parlament vorgelegt werden soll, welcher den Schutz von Informationen in der Bundesverwaltung und der ihr nahe gelegenen Behörden regle. Der Gesetzesentwurf messe aber der Vertraulichkeit der Informationen (wie z.B. bei der Klassifizierung Artikel 14) einen zu hohen Stellenwert bei, womit der Schutz anderer, d.h. nicht vertraulicher Informationen eine untergeordnete Rolle spiele. Für das Funktionieren einer modernen, mit IKT-Mitteln ausgestatteten Gesellschaft und Verwaltung und für die Wahrung der wirtschafts- und finanzpolitischen Interessen eines Staates bedürfe es nicht nur des besonderen Schutzes vertraulicher Informationen, sondern auch derjenigen Informationen, worauf sich alle Bürger und Beamte verlassen können müssten, wie Informationen aus einem Register oder aus einem Archiv.
LB hat den Eindruck, dass der im ISG vorgesehene umfassende Ansatz zur Gewährleistung der Informationssicherheit für alle Anwendungen bei den verpflichteten Behörden des Bundes und der Kantone sowie bei den mit Aufgaben der Verwaltung betrauten privaten Organisationen dem Zweck des ISG nicht gerecht wird. Es sollte angestrebt und ein Weg gefunden werden, dass sich die Anwendung des ISG auf jene Anwendungen beschränkte, welche für die Wahrnehmungen der Interessen unseres Landes, seiner Gesellschaft und Wirtschaft entscheidend seien. Unter diesem Aspekt erscheine das ISG mit seinen 94 über 30 Seiten ausgebreiteten Artikeln als gesetzgeberisches Monstrum ohne bekannte vergleichbare ausländischen Regelungen, mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen und zahlreichen offenen Fragen, dessen Umsetzung in Bereichen, welche für das Gesamtinteresse des Landes nicht entscheidend sein dürften, einen sehr hohen Aufwand erfordern wird. Es sollte somit angestrebt werden, den Anwendungsbereich des ISG auf existentielle Bedrohungen der in Artikel 1 Absatz 2 ISG umschriebenen Schlüsselbereiche für den Umgangs mit lebenswichtigen Informationen und die in diesem Bereich eingesetzten IKT -Mitteln auszurichten und dadurch ein optimiertes Verhältnis von Aufwand und Nutzen der Informationssicherheit zu erreichen. Man sollte sich auch überlegen, das ISG von zahlreichen Detailvorschriften, von denen viele Selbstverständlichkeiten im Bereich der Informationssicherheit wiedergeben, zu entschlacken, weil diese eigentlich auf die Stufe von Verordnung, Empfehlungen, Weisungen oder Checklisten gehörten.
Der NDB weist auf einige Artikel hin, die inhaltlich angepasst werden müssten. Ansonsten äussert sich der NDB nicht zur Vorlage.
Der ETH-Rat unterstützt den vorliegenden Entwurf grundsätzlich und begrüsst vor allem die Vereinheitlichung der Vorgaben für den ganzen Bundesbereich. Allerdings wird betont, dass die Forschung, auch innerhalb des Bundesbereiches, eine spezielle Position einnehme, da sie angewiesen sei auf einen möglichst offenen Austausch und reibungslose nationale und internationale Zusammenarbeit. Der ETH-Rat würde es daher begrüssen, wenn in der Verordnung zum ISG auf diese Aspekte weitmöglichst eingegangen würde, allenfalls mit entsprechenden Ausnahmeregelungen für den Bereich der Forschung. Ansonsten könnte der Forschungsplatz Schweiz in seiner heutigen Form gefährdet sein. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Gesetzesentwurf noch zu wenig konsistent bzw. zu wenig durchdacht erscheine und zahlreiche Rechtsunsicherheiten bestünden bzw. zu viel Interpretationsspielraum offen gelassen werde.
CRUS ist der Wichtigkeit der Informationssicherheit bewusst. Der Entwurf des Informationssicherheitsgesetzes soll jedoch nur auf die in Artikel 2 des Gesetzes genannten Instanzen anwendbar sein. Die Universitäten sollten nur soweit betroffen sein, als sie mit Aufträgen einer dieser Instanzen betraut sind. Die Sicherheitsmassnahmen, die mit solchen Aufträgen einhergehen müssen, hängen von den Vorgaben des Auftragsgebers ab. Für CRUS ist es wichtig, dass der Auftraggeber die Kosten, die durch die auferlegten Sicherheitsmassnahmen entstehen, übernimmt. Die Sicherheitsmassnahmen dürfen zudem nicht dazu führen, dass die wissenschaftlichen Resultate nicht publiziert werden können.