Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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Personendaten von einer Vielzahl von Personen bearbeiten zu dürfen. Es fehle an jeglicher Kontrolle oder rechtlicher Möglichkeit, einem allfälligen Missbrauch Einhalt gebieten zu können. Beim vorliegenden Gesetz gehe es indessen darum, den sicheren Umgang mit Informationen zu gewährleisten. Es dürfe nicht als Hintertüre verwendet werden, um nachrichtendienstlich tätig zu werden.

Für privatim lässt sich in Anbetracht des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben und daraus abgeleitet des datenschutzrechtlichen Transparenzgebots die Bearbeitung von Personendaten zur Abwehr von Gefahren, ohne dass dies für die betroffenen Personen ersichtlich sein soll, nur dann rechtfertigen, wenn nach dem Wegfall der vermuteten Gefahr — analog zum Vorgehen z.B. bei der Observation, bei verdeckter Ermittlung oder bei verdeckter Fahndung (Artikel 283, Artikel 298 bzw. Artikel 298d StPO) — eine Mitteilung an die betroffene Person erfolge. Artikel 82 ISG sei dahingehend zu ergänzen.

Für LB steht es ausser Frage, dass der Schutz von Infrastrukturen, die gemäss Artikel 3 Absatz 3 ISG für das Funktionieren von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich seien, einen hohen Stellenwert haben müssen. Dennoch müsse auch in diesem Bereich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV) beim Eingriff in die durch die Verfassung geschützten Grundrechte beachtet werden. Es sei daher schwer verständlich, wie der Vorentwurf des ISG in Zeiten erhöhter Bedenken der Bürger gegen staatliche Überwachungsmassnahmen den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturanlagen die Kompetenz erteilen könne:

 von sich aus ohne besonderen Anlass wie Verdacht eines Verbrechens

 ohne Ermächtigung einer richterlichen Instanz oder mindestens einer politisch zu-

ständigen und verantwortlichen Behörde

 Personendaten, insbesondere Adressierungselemente, aber auch besonders schüt-

zenswerte Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG im gesamten Fernmeldebe-

reich

 ohne zeitliche und sachliche Beschränkung

 zu bearbeiten (vgl. Art. 3 Bst. e/f DSG) d.h. zu beschaffen, zu speichern, zu verwen-

den, auszuwerten, und auf unbestimmte Dauer zu archivieren

 die erfassten Daten den verpflichteten Behörden und Organisationen, den zuständi-

gen Stellen der Kantone und sogar Dritten (natürlich im Rahmen der Aufgabenerfül-

lung) bekanntzugeben

 die betroffenen Personen darüber im Gegensatz zu Artikel 279 StPO nach Durchfüh-

rung der Überwachung nicht zu informieren

 wobei die Betreiberinnen der Infrastrukturanlagen für diese Überwachungstätigkeiten

keinerlei unabhängiger Kontrolle unterstehen sollen.

Der Schutz der kritischen Infrastrukturen sei für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft von elementarer Bedeutung. Dennoch sollten auf dem Altar des Schutzes dieser kritischen Infrastrukturen nicht elementare Grundsätze staatlichen Handelns und die Wahrung der Grundrechte geopfert werden. Sicherheit und Schutz der Grundrechte sollten in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.

Artikel 83 Ergänzende Bestimmungen des Bundesrats

TG beantragt analog zu den Bemerkungen zu Artikel 82 des Entwurfes ISG von der nachrichtendienstlichen Tätigkeit abzusehen.

Die SP lehnt die in Artikel 83 ISG vorgenommene Kompetenzdelegation an den Bundesrat ab. Ein Informationssicherungsgesetz habe nicht die Aufgabe, durch die Hintertüre irgendwelche anonyme private Stellen und Behörden zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu ermächtigen. Die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit zwischen Stellen, welche Aufgaben nach Artikel 81 wahrnehmen, und dem Nachrichtendienst des Bundes, müsse auf Gesetzesstufe geregelt werden. Die Stellen, welche die Kompetenz erhalten sollen, nachrichtendienst-