Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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weitgehende Kompetenz eingeräumt, in sicherheitsempfindlichen Bereichen nach eigenem Ermessen über die Einladung der für die Ausführung von sicherheitsempfindlichen Aufträgen in Frage kommenden Betriebe zu entscheiden.

Artikel 63 Datenerhebung

Der NDB verlangt, dass auf Ebene der Ausführungsbestimmungen festzuhalten sei, dass der Informationsaustausch dann über den NDB stattzufinden habe, wenn die ausländische Dienststelle Teil einer nachrichtendienstlichen Organisation ist.

Artikel 64 Sicherheitsrisiko

Economiesuisse fordert, dass insbesondere bei Artikel 64 ISG der Ermessenspielraum in der noch zu erlassenden Verordnung durch genauere Begriffsbestimmungen und klare Beurteilungskriterien begrenzt werde. Der vorliegende Entwurf enthalte zahlreiche unbestimmte und zu weit gefasste Begriffe. So verfüge die Behörde bei Artikel 64 (Sicherheitsrisiko), insbesondere bei Absatz 2 Buchstabe b (ausländisch beeinflusste Betriebe) mangels klar formulierter Beurteilungskriterien über einen zu grossen Ermessensspielraum bei der Prüfung des Sicherheitsrisikos, das von der Auftragsausführung durch einen Betrieb ausgehe. Die Bestimmung ermögliche es der Behörde, unwillkommene Anbieter ohne sachlichen Grund vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Damit berge sie ein Potenzial für (protektionistisch motivierte) Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen. Jede künstliche Verringerung der Anzahl Anbieter führe jedoch zu höheren Preisen. Dies schwäche den Wirtschaftsstandort Schweiz.

Die swico hält, unter Verweis auf einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2014 (Dossiernummer B-998/2014), die Bestimmung, dass die Wahrscheinlichkeit einer vorschriftswidrigen und unsachgemässen Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrags insbesondere dann als hoch gelten könne, wenn der Betrieb von ausländischen Staaten oder ausländischen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts kontrolliert oder beeinflusst werde, für wettbewerbs- und beschaffungsrechtlich fragwürdig. Sie dürfte die Beschaffungsproblematik noch weiter verschärfen. Wie jede künstliche Verknappung der Anzahl Anbieter führe dies zu höheren Preisen. Dies schwäche die Volkswirtschaft und den Wirtschaftsstandort Schweiz. Die vorliegende Gesetzesbestimmung öffne Tür und Tor zu willkürlicher oder sogar missbräuchlicher Auslegung durch die Behörden. Durch den viel zu weiten Interpretations- und Ermessensspielraum bestehe die Gefahr, dass unwillkommene Anwender auf Distanz gehalten werden könnten. Die swico fordert daher, dass in der noch zu erlassenden Verordnung der Ermessensspielraum klar begrenzt und klare Kriterien und Begriffsbestimmungen festgelegt würden.

Wie allgemein bekannt sei, seien die Muttergesellschaften vieler der im Bereich der Informationsverarbeitung und -übermittlung tätigen Betriebe im Ausland domiziliert und würden von ausländischen Anteilseigner und Aktionären kontrolliert. Aus Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b ISG könne nun der Schluss gezogen werden, dass bei solchen Betrieben zum vornherein eine hohe Wahrscheinlichkeit der vorschriftswidrigen Ausführung eines sicherheitsempfindlichen Auftrags bestehe. Sie wären damit gemäss Artikel 65 Absatz 2 ISG vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Nach Erachten von LB könnte die vorstehende Annahme als nach dem internationalen Beschaffungsrecht als sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung der ausländischen Anbieter im Bereich Informationsverarbeitung und -übermittlung qualifiziert werden. Jedenfalls sollte im Gesetzgebungsverfahren durch eine fachkundige Stelle geprüft werden, ob und inwieweit Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b VE IGS mit den Normen des internationalen Beschaffungsrechts vereinbar sei. Überdies könnte die strenge Anwendung der Regel von Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b ISG dazu führen, dass der Kreis der für die Ausführung sicherheitsempfindlicher Aufträge qualifizierten Betriebe übermässig eingeengt würde und nur noch wenige - oder gar keine - fachlich qualifizierten Anbieter zur Verfügung stünden. Es könnte somit zu einem Konflikt des Interesses an optimaler Sicherheit mit dem Interesse an der Auswahl des für eine bestimmte Anwendung am besten qualifizierten Anbieters kommen.