Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten

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Artikel 66 Sicherheitskonzept

LB erachtet es als sachfremd und als unnötigen Eingriff in die betriebliche Autonomie, dass das betriebliche Sicherheitskonzept für das mit der Ausführung eines sicherheitsempfindlichen Auftrages betraute Unternehmen von einer Verwaltungsstelle, der Fachstelle BS, zu erstellen sei. Sachgemäss würde eine Regelung erscheinen, wonach der für die Ausführung eines sicherheitsempfindlichen Auftrages ausgewählte Betrieb ein Sicherheitskonzept erstelle, welches von der Fachstelle BS zu prüfen und zu genehmigen sei.

Artikel 68 Betriebssicherheitserklärung / Artikel 69 Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrags

Für Privatim müsste zwingend geklärt werden weshalb bei der Betriebssicherheitserklärung eine Verfügung erlassen werde, bei den Personensicherheitsprüfungen aber nur Empfehlungen abgegeben werden. Diese Differenzierung sei zu erläutern.

Artikel 69 ff. Folgen der Betriebssicherheitserklärung

Nach Ansicht von Clusis wird nirgendwo das Problem der Vergabe von Aufträgen an Zulieferer behandelt. Oder soll eine solche Vergabe aufgrund des sensiblen Charakters der Aufträge ausgeschlossen sein? Es sollten daher zumindest strenge Voraussetzungen im Gesetz genannt werden.

Artikel 69 Ausführung des sicherheitsempfindlichen Auftrags

Diese Bestimmung greift dem ETH-Rat zu stark in die Autonomie der Institutionen des ETH-Bereichs ein. Zudem führe sie speziell für die Institutionen des ETH-Bereichs, die ja nicht der Org-VöB unterstünden, zu einem beträchtlichen administrativen Mehraufwand und unverhältnismässigen zeitlichen Verzögerungen, insb. wenn man bedenke, dass parallel zu den Bestimmungen des ISG die beschaffungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten seien.

Artikel 76 Rechtsschutz

Wie bereits zu Artikel 51 des Entwurfes ISG erwähnt, sieht es TG auch hier nicht angebracht, die Frist zur Akteneinsicht anders als die Beschwerdefrist zu regeln. Gemäss Artikel 50 VwVG (SR 172.021) können Beschwerden gegen Verfügungen des Bundes grundsätzlich innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht eingereicht werden, weshalb die vorgesehene Zehntagesfrist entsprechend zu erweitern ist.

Artikel 79 Datenaufbewahrung und -vernichtung

Absatz 2 und 3 sind gemäss TG zu tauschen (und grammatikalisch anzupassen), damit sichergestellt werde, dass nicht die zu vernichtenden Daten vom Vorbehalt der Lieferung an das Staatsarchiv erfasst würden.

Für die SP sind dieselben Überlegungen wie bei Artikel 54 auch bei Artikel 79 ISG zu berücksichtigen, wo es um die Aufbewahrung und Vernichtung von Daten gehe, welche die für die Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens zuständige Fachstelle für Betriebssicherheit (Fachstelle BS) erhebe:

Artikel 79 Titel neu: „Archivierungspflicht und Datenaufbewahrung und –vernichtung“

Absatz 2bis(neu) Die Fachstelle BS bietet alle nicht mehr benötigten oder zur Vernichtung bestimmten Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung an. Die vom Bundesarchiv als nicht-archivwürdig eingestuften Unterlagen werden vernichtet.

Absatz 2ter(neu) Die Fachstelle BS gewährt dem Bundesarchiv mit Blick auf die langfristige Sicherung der Unterlagen Einblick in ihr internes Registratursystem.

Absatz 2quaterDie Vorschriften des Archivierungsgesetzes (Ar. 152.1) und des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (SR 121, Artikel 7a) zur Archivierung der Daten bleiben vorbehalten.